Öffentliches Recht · Definition
Enquêterecht
Art. 44 GG
Das Recht des Parlaments, zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Kontrolle der Regierung Informationen einzuholen und Sachverständige zu hören.
Öffentliches Recht · Definition
Das Recht des Parlaments, zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Kontrolle der Regierung Informationen einzuholen und Sachverständige zu hören.