Öffentliches Recht · Definition
Antragsgegenstand (Organstreit)
§ 64 Abs. 1 BVerfGG
Ein konkretes Verhalten (Maßnahme oder Unterlassen) des Antragsgegners, das geeignet ist, Rechte des Antragstellers zu verletzen.
Öffentliches Recht · Definition
Ein konkretes Verhalten (Maßnahme oder Unterlassen) des Antragsgegners, das geeignet ist, Rechte des Antragstellers zu verletzen.