Öffentliches Recht · Definition
Korollartheorie
Art. 44 GG
Grundsatz, wonach der Untersuchungsgegenstand eines Ausschusses im Kompetenzbereich des Bundestages liegen muss.
Öffentliches Recht · Definition
Grundsatz, wonach der Untersuchungsgegenstand eines Ausschusses im Kompetenzbereich des Bundestages liegen muss.