Öffentliches Recht · Definition
Korollartheorie
Was versteht man unter „Korollartheorie“?
Grundsatz, wonach der Untersuchungsgegenstand eines Ausschusses im Kompetenzbereich des Bundestages liegen muss.
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
1. Gegen Herausgabeverlangen eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO statthaft. Zuständig für die Entscheidung über den Rechtsbehelf ist der Bundesgerichtshof. 2. Beweisbeschlüsse eines Untersuchungsausschusses, die ein …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste ist angesichts ihrer in der Regel verdeckten Arbeitsweise und des damit verbundenen Risikos von Missständen von hervorragender Bedeutung. Dies gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf den Einsatz von V-Personen. 2. Die Bundesregierung kann eine Mitwirkung an der Vernehmung eines V-Person-Führers im Untersuchungsausschuss unabhängig von einer …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. § 18 Abs. 3 PUAG billigt nicht jeder Minderheit im Untersuchungsausschuss die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren zu. Antragsbefugt ist vielmehr nur die von der konkreten oder potentiellen Einsetzungsminderheit im Deutschen Bundestag im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG getragene Ausschussminderheit. 2. Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses unterliegt …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. (2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. (3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. (4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.