II. — Der Bund und die Länder

Art 32 GG

Grundgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes. (2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören. (3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

Art 32 GG in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu Art 32 GG

AbschlusskompetenzLindauer AbkommenAufgespaltene Kompetenz

Streitstände

Verbandskompetenz für völkerrechtliche Verträge im Bereich der LänderzuständigkeitWer ist für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge in Materien der ausschließlichen Länderzuständigkeit zuständig?Bedarf ein vom Bund geschlossener Vertrag in Ländermaterien zur innerstaatlichen Geltung eines Umsetzungsgesetzes der Länder?

Rechtsprechung zu Art 32 GG

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BVerfG, Beschluss v. 13.10.2016 – 2 BvE 2/151. § 18 Abs. 3 PUAG billigt nicht jeder Minderheit im Untersuchungsausschuss die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren zu. Antragsbefugt ist vielmeh…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im GG