II. — Der Bund und die Länder
Art 32 GG
Grundgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Art 32 GG in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu Art 32 GG
Streitstände
Verbandskompetenz für völkerrechtliche Verträge im Bereich der LänderzuständigkeitWer ist für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge in Materien der ausschließlichen Länderzuständigkeit zuständig?Bedarf ein vom Bund geschlossener Vertrag in Ländermaterien zur innerstaatlichen Geltung eines Umsetzungsgesetzes der Länder?
Rechtsprechung zu Art 32 GG
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.