Öffentliches Recht · Streitstand
Wer ist für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge in Materien der ausschließlichen Länderzuständigkeit zuständig?
Art. 32 GG
Herrschende Meinung · h.M.
Welche Auffassung ist herrschend?
Zentralistische Theorie: Der Bund besitzt die umfassende Abschlusskompetenz für alle völkerrechtlichen Verträge.
- Sicherung der völkerrechtlichen Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik als Gesamteinheit.
- Wortlaut des Art. 32 Abs. 1 GG weist die Pflege der auswärtigen Beziehungen dem Bunde zu.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Föderalistische Theorie: Die Länder haben die Abschlusskompetenz in Bereichen ihrer eigenen Gesetzgebungszuständigkeit.
- Schutz der Eigenstaatlichkeit der Länder.
- Art. 32 Abs. 3 GG als eigenständige Kompetenznorm.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Außenpolitik muss der Bund Verträge schließen können. Der Schutz der Länderinteressen wird durch das Lindauer Abkommen und die Einbindung der Länder in das Verfahren sichergestellt.