Öffentliches Recht · Streitstand
Bedarf ein vom Bund geschlossener Vertrag in Ländermaterien zur innerstaatlichen Geltung eines Umsetzungsgesetzes der Länder?
Art. 32 GGArt. 70 GG
Herrschende Meinung · h.M.
Welche Auffassung ist herrschend?
Ja, die innerstaatliche Umsetzung folgt der allgemeinen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern.
- Die Abschlusskompetenz (Außenverhältnis) darf die Gesetzgebungskompetenz (Innenverhältnis) nicht aushebeln.
- Die Länder sind jedoch aus dem Grundsatz der Bundestreue zur Umsetzung verpflichtet.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
TODO
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Da das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenzen strikt trennt, kann der Bund nicht durch völkerrechtliche Verträge seine Gesetzgebungsbefugnis auf Kosten der Länder erweitern.