Öffentliches Recht · Definition
Annexkompetenz
Art. 70 ff. GG
Ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelung von Sachfragen, die in untrennbarem funktionalem Zusammenhang mit einer dem Bund zugewiesenen Materie stehen.
Öffentliches Recht · Definition
Ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelung von Sachfragen, die in untrennbarem funktionalem Zusammenhang mit einer dem Bund zugewiesenen Materie stehen.