Öffentliches Recht · Streitstand

Verbandskompetenz für völkerrechtliche Verträge im Bereich der Länderzuständigkeit

Art. 32 Abs. 1, 3 GG

Wer darf Verträge über Kultur oder Polizei (Ländersache) abschließen?

Herrschende Meinung

Zentralistische Theorie: Der Bund hat die alleinige Abschlusskompetenz für alle völkerrechtlichen Verträge.

  • Einheitliches Auftreten Deutschlands nach außen
  • Funktionsfähigkeit der Außenpolitik
  • Lindauer Abkommen regelt das Innenverhältnis

Mindermeinung

Föderalistische Theorie: Kompetenzverteilung im Innern gilt auch für den Abschluss nach außen.

  • Wortlaut des Art. 32 Abs. 3 GG
  • Schutz der Länderautonomie

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Um völkerrechtlich handlungsfähig zu bleiben, muss der Bund Verträge schließen können. Die Mitwirkung der Länder wird durch das Lindauer Abkommen gesichert.

Verwandte Definitionen

AbschlusskompetenzLindauer AbkommenAufgespaltene Kompetenz
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