Öffentliches Recht · Streitstand
Verbandskompetenz für völkerrechtliche Verträge im Bereich der Länderzuständigkeit
Art. 32 Abs. 1, 3 GG
Wer darf Verträge über Kultur oder Polizei (Ländersache) abschließen?
Herrschende Meinung
Zentralistische Theorie: Der Bund hat die alleinige Abschlusskompetenz für alle völkerrechtlichen Verträge.
- Einheitliches Auftreten Deutschlands nach außen
- Funktionsfähigkeit der Außenpolitik
- Lindauer Abkommen regelt das Innenverhältnis
Mindermeinung
Föderalistische Theorie: Kompetenzverteilung im Innern gilt auch für den Abschluss nach außen.
- Wortlaut des Art. 32 Abs. 3 GG
- Schutz der Länderautonomie
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Um völkerrechtlich handlungsfähig zu bleiben, muss der Bund Verträge schließen können. Die Mitwirkung der Länder wird durch das Lindauer Abkommen gesichert.