Öffentliches Recht · Streitstand
Verbandskompetenz für völkerrechtliche Verträge im Bereich der Länderzuständigkeit
Art. 32 Abs. 1, 3 GG
Worum geht es?
Wer darf Verträge über Kultur oder Polizei (Ländersache) abschließen?
Herrschende Meinung
Welche Auffassung ist herrschend?
Zentralistische Theorie: Der Bund hat die alleinige Abschlusskompetenz für alle völkerrechtlichen Verträge.
- Einheitliches Auftreten Deutschlands nach außen
- Funktionsfähigkeit der Außenpolitik
- Lindauer Abkommen regelt das Innenverhältnis
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Föderalistische Theorie: Kompetenzverteilung im Innern gilt auch für den Abschluss nach außen.
- Wortlaut des Art. 32 Abs. 3 GG
- Schutz der Länderautonomie
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Um völkerrechtlich handlungsfähig zu bleiben, muss der Bund Verträge schließen können. Die Mitwirkung der Länder wird durch das Lindauer Abkommen gesichert.