BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 23.06.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11

1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 · 23.06.2015 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt und deren Weitergeltung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet, steht dies einer Vorlage der Norm durch ein Gericht nach Art. 100 Abs. 1 GG auch im Hinblick auf den Weitergeltungszeitraum nicht entgegen, sofern die Norm in einem anderen Regelungszusammenhang steht. 2. Eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen verlangt, dass für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter eine Bemessungsgrundlage gefunden wird, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildet. 3. Bringt der Gesetzgeber zur Bemessung der Steuer neben einem Regelbemessungsmaßstab einen Ersatzmaßstab zur Anwendung, muss dieser, um dem Grundsatz der Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Dem genügt die Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG nicht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 3 Abs 1 GGArt 100 Abs 1 GG§ 31 Abs 1 BVerfGG§ 31 Abs 2 S 1 BVerfGG§§ 138ff BewG 1991§ 138 Abs 2 BewG 1991§ 138 Abs 3 BewG 1991§ 8 Abs 2 GrEStG 1983 vom 20.12.1996§ 8 Abs 2 GrEStG 1983 vom 26.02.1997§ 8 Abs 2 GrEStG 1983 vom 24.03.1999§ 8 Abs 2 GrEStG 1983 vom 20.12.2007§ 8 Abs 2 GrEStG 1983 vom 26.06.2013§ 11 GrEStG 1983

Prüfungsschemata dazu

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisVerwerfungsmonopolKonkrete Normenkontrolle (Richtervorlage)EntscheidungserheblichkeitVorlageberechtigungVorlagebefugnis (Überzeugung)Nachkonstitutionelles Gesetz
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