BGH · 6a. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 21.02.2022 – VIa ZR 8/21

VIa ZR 8/21 · 21.02.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anwendungsbereich des § 852 Satz 1 BGB ist eröffnet, wenn der Käufer eines Neufahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB einen Anspruch auf Erstattung des aufgrund eines ungewollten Vertragsschlusses an ihn gezahlten Kaufpreises hat. Eine teleologische Reduktion der Norm auf Fälle, in denen aufgrund unklarer Sach- oder Rechtslage für den Deliktsgläubiger ein besonderes Prozesskostenrisiko besteht, ist nicht veranlasst. 2. Ein Fahrzeughersteller hat aufgrund einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Käufers eines von ihm erworbenen Neufahrzeugs den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und bei Einziehung des Entgelts den Kaufpreis im Sinne des § 852 Satz 1 BGB erlangt, ohne dass die Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs zu berücksichtigen sind.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 31 BGB§ 195 BGB§ 199 Abs 1 Nr 2 BGB§ 214 Abs 1 BGB§ 249 BGB§§ 249ff BGB§ 818 Abs 3 BGB§ 818 Abs 4 BGB§ 819 Abs 1 BGB§ 826 BGB§ 852 S 1 BGBArt 3 Nr 10 EGV 715/2007Art 5 Abs 2 EGV 715/2007§ 6 EG-FGV§ 27 EG-FGV

Prüfungsschemata dazu

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Regelmäßige VerjährungsfristJahresendverjährungVerjährung nach § 12 ProdHaftGEinredePeremptorische (dauernde) EinredeVerjährungRechtshemmende Einwendung (Einrede)Haftungsausfüllende KausalitätNormativer SchadensbegriffAdäquate KausalitätEntgangener GewinnDrittschadensliquidationDifferenzhypotheseNaturalherstellung (Restitution)Wertersatz (Kompensation)VorteilsausgleichungHaftungsausfüllende KausalitätHypothetische Kausalität
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →