BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 07.11.2025 – V ZR 121/24
V ZR 121/24 · 07.11.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.