BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 07.11.2025 – V ZR 121/24

V ZR 121/24 · 07.11.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 226 BGB§ 242 BGB§ 903 BGB§ 912 Abs 1 BGB§ 917 Abs 1 BGB§ 1004 Abs 1 BGB§ 1004 Abs 2 BGB

Prüfungsschemata dazu

Treu und Glauben – unzulässige RechtsausübungBeseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheitEigentumSacheEigentumBeseitigungs- und Unterlassungsanspruch
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