Zivilrecht · Definition

Eigentum

§ 903 BGB

Die rechtliche Vollherrschaft über eine Sache. Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Klausurformel – so schreibst du es

Umfassendste dingliche, gegen jedermann wirkende (absolute) Herrschaftsmacht über eine Sache.

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