Zivilrecht · Definition

Eigentum

§ 903 BGB

Was versteht man unter „Eigentum“?

Die rechtliche Vollherrschaft über eine Sache. Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Rechtsprechung zu diesen Normen

Fleet-FallBGH VI ZR 162/79 · BGHZ 82, 219SchwarzfahrerBGH VI ZR 247/68 · BGHZ 55, 128

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 121/24Urteil vom 07.11.2025 · zu § 903 BGB

Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 112/22Urteil vom 21.07.2023 · zu § 903 BGB

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird unter den Voraussetzungen des Art. 26 EuGVVO auch dann begründet, wenn der sich rügelos einlassende Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat. 2. Die auf wahren Tatsachen beruhende Suchmeldung eines Kulturgutes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank stellt keine …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 7/21Urteil vom 13.05.2022 · zu § 903 BGB

Die Darlegungs- und Beweislast für die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschließende Einwilligung des Eigentümers in die Einwirkung auf sein Eigentum trägt der Anspruchsgegner.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 903 BGB · Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Umfassendste dingliche, gegen jedermann wirkende (absolute) Herrschaftsmacht über eine Sache.

Verwandte Begriffe

WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)AnnahmeUnklarheitenregel
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