BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 10.07.2025 – IX ZR 108/24

IX ZR 108/24 · 10.07.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Nehmen Ehegatten gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung eines in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Grundstücks auf, können Zahlungen des Schuldners auf die Darlehensverbindlichkeiten eine anfechtbare Leistung an den anderen Ehegatten enthalten, soweit der andere Ehegatte durch die Zahlung von seiner Mithaftung befreit wird und aufgrund der Zahlung lastenfreies Eigentum erwirbt. 2. Dient das Grundstück dem Wohnbedarf der Ehegatten, stellt die Befreiung des anderen Ehegatten von Darlehenszinsen eine entgeltliche Leistung dar, wenn diese unterhaltsrechtlich geschuldet ist. 3. Tilgungsleistungen sind, soweit sie zu lastenfreiem Eigentum führen, auch dann als unentgeltliche Leistungen anfechtbar, wenn dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten zusteht und das Grundstück von beiden Ehegatten bewohnt wird. 4. Allein der Umstand, dass die Übertragung eines Vermögensgegenstands im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung erfolgt, stellt noch keine Gegenleistung dar, welche die Unentgeltlichkeit der Leistung im Sinne der anfechtungsrechtlichen Vorschriften ausschließt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06, WM 2008, 1695 Rn. 9). 5. Eine ehebedingte Zuwendung des alleinverdienenden Ehegatten ist auch dann als unentgeltlich zu bewerten, wenn sie als Gegenleistung für die vom nicht erwerbstätigen Ehegatten erbrachte Haushaltsführung oder Kinderbetreuung vereinbart wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. März 1978 - VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 66 f.).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 129 Abs 1 InsO§ 134 Abs 1 InsO§ 362 Abs 1 BGB§ 421 BGB§ 426 Abs 1 S 1 BGB§ 427 BGB§ 1360 S 1 BGB§ 1360a BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Rechtsvernichtende EinwendungErfüllungReale LeistungsbewirkungEmpfangszuständigkeitEinziehungsermächtigungKonfusionSchuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)GesamtschuldGestörte GesamtschuldKumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt)GesamtschuldnerausgleichRückgriffskondiktion
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