BGH · 1. Strafsenat

BGH, Urteil v. 23.01.2024 – 1 StR 189/23

1 StR 189/23 · 23.01.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Geschütztes Rechtsgut des § 239a StGB ist nicht nur die Willensfreiheit des Genötigten vor einer besonders schwerwiegenden und besonders verwerflichen Nötigung, sondern auch dessen körperliche Integrität. 2. Der für § 239a Abs. 3 StGB erforderliche qualifikationsspezifische und aus der konkreten Schutzrichtung der Norm zu bestimmende Zusammenhang ist deshalb auch dann gegeben, wenn der Tod des Opfers als Folge der dem Opfer während der Bemächtigungslage widerfahrenen Behandlung eintritt, wobei die Eskalationsgefahr mit zunehmender Dauer der Gefangenschaft regelmäßig zunimmt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 18 StGB§ 52 StGB§ 239a Abs 1 StGB§ 239a Abs 3 StGB§ 253 StGB§ 255 StGB

Prüfungsschemata dazu

Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)Konkurrenzen(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

LeichtfertigkeitKörperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)Schwere KörperverletzungTateinheit (§ 52 StGB)Gesetzeskonkurrenz (unechte Konkurrenz)Mitbestrafte NachtatNatürliche HandlungseinheitVermögensverfügung (Erpressung)Drohung mit einem empfindlichen Übel
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