Zweiter Abschnitt — Die Tat · Erster Titel — Grundlagen der Strafbarkeit
§ 18 StGB – Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 18 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Definitionen zu § 18 StGB
Klausuren, in denen § 18 StGB drankommt
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Rechtsprechung zu § 18 StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.