Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenklausur: Die große Corona-Sause
ZJS 2021, S. 1538
Sachverhalt
Im Winter 2020/2021 ist die Corona-Pandemie in vollem Gange und trotz erster Impfstofferfolge ist noch keine flächendeckende Immunisierung der Bevölkerung absehbar. Aufgrund der wieder stark steigenden Infektionszahlen ordnet die für die Stadt M zuständige Behörde formell und materiell rechtmäßig umfassende Maßnahmen an. Um das Infektionsgeschehen zu verlangsamen und damit das öffentliche Gesundheitssystem und die medizinische Versorgung vor einem Zusammenbruch zu bewahren, werden unter anderem sowohl im öffentlichen als auch privaten Raum Treffen von mehr als zwei Personen untersagt, sofern diese mehr als einem Hausstand angehören.Der renitente X sieht sich durch diese neuen Maßnahmen in seiner Lebensführung unzulässig beschränkt. Er entschließt sich daher aus Protest dazu, zu seinem baldigen Geburtstag all seine Freunde aus M in seine Einzimmerwohnung einzuladen. Seine Einladung versendet er über eine WhatsApp-Gruppe mit dem Titel „Große Corona-Sause“. Dem Aufruf folgen auch tatsächlich 15 Personen, die ähnlich denken wie X.
Zur Feier geladen ist unter anderem A, der noch wenige Tage zuvor im fernen Land Z war. Das Land Z ist kurz vor seiner Rückkehr vom Robert-Koch-Institut als „Risikogebiet“ eingestuft worden, was A bekannt ist. Tatsächlich hat er sich dort am Flughafen mit dem Coronavirus infiziert. Obwohl er am Geburtstag des X ermattet und mit Halskratzen, trockenem Husten sowie einer Körpertemperatur von 38,5 °C aufwacht, will er sich die Feier nicht entgehen lassen. Er erkennt zwar, dass es sich um typische Symptome von COVID-19 handelt, macht sich abends aber dennoch nach Einnahme einer fiebersenkenden Schmerztablette auf den Weg zur Feier des X.
Auf der Feier des X kommt A mit mehreren Menschen, darunter B und C ins Gespräch. Dabei sorgen der steigende Alkoholkonsum sowie die Freude darüber, alte Bekannte nach langer Zeit im Ausland wieder zu treffen, dafür, dass sich die drei bald schunkelnd und singend in den Armen liegen. A erzählt niemandem von seiner Rückkehr aus einem Risikogebiet und verschweigt allen Anwesenden seine Symptome. Dabei erkennt er, dass es aufgrund der beengten Verhältnisse und des engen körperlichen Kontakts mehr als wahrscheinlich ist, dass er andere Partygäste, insbesondere B und C, infiziert. Dies und die Infizierung weiterer Personen durch die Anwesenden nimmt er billigend in Kauf und vertraut darauf, dass schon niemand zu Tode kommen werde. Im Zweifel würden sich die allesamt jungen Gäste eben nur mit grippeähnlichen Symptomen herumschlagen müssen und Dritte wohl nicht so schlimm betroffen sein, denkt A.
Es kommt, wie es kommen muss: A infiziert durch das Schunkeln und Singen C und B mit dem Virus.
C merkt in der Folgezeit nichts von dem Virus, bei ihm verläuft die Infektion ohne Beschwerden völlig symptomlos. Er ist sichtlich überrascht, als das zuständige Gesundheitsamt für alle Besucher der Feier wegen personeller Überlastung erst eine Woche später Quarantäne anordnet. Nachdem sich daraufhin auch B ordnungsgemäß in Quarantäne begeben hat, hält er schon nach kurzer Zeit aufgrund seiner Kopfschmerzen und des Fiebers (beides Folgen seiner COVID-19 Infektion) das laute Posaunenspiel seines Nachbarn N nicht mehr aus. Als seine Wut über dieses „Gedudel“ überhandnimmt, fasst er den Entschluss, N einen „Denkzettel“ zu verpassen und ihn mit COVID-19 zu infizieren. Dabei geht B davon aus, dass N nicht sterben wird, aber durch die Erkrankung einen ordentlichen Schrecken bekommt. Er klingelt bei N. Als dieser ihm die Tür öffnet, hustet und spuckt B ihm mehrmals ins Gesicht. Wie erwartet, erkrankt auch N am Virus, allerdings bleibt es nicht bei gewöhnlichen Symptomen. Die Viruserkrankung führt zu einer Lungenembolie, an der N alsbald auf der Intensivstation des Krankenhauses in M verstirbt.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Tatkomplex 1: Auf der Feier – Strafbarkeit des A I. Strafbarkeit nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB durch Infektion des B
A könnte sich durch das Singen und Schunkeln wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB zulasten des B strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Erfolgseintritt i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB
(1) Körperliche Misshandlung
Körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.1 Das gemeinsame Singen und Schunkeln ist auf Feiern eine sozialübliche Verhaltensweise. Es stellt für sich genommen damit keine üble unangemessene Behandlung des B dar. Auch wird dadurch das körperliche Wohlbefinden des B zunächst nicht beeinträchtigt. Folglich hat A B nicht körperlich misshandelt.
(2) Gesundheitsschädigung
Allerdings könnte A B durch das Schunkeln und die damit verbundene Übertragung des Virus an der Gesundheit geschädigt haben. Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom Normalzustand abweichenden (= pathologischen) Zustandes.2 Im Nachgang der Feier kommt es bei B durch die Infektion zu Kopfschmerzen und Fieber, somit wird ein nachteilig vom körperlichen Normalzustand abweichender Zustand hervorgerufen. Damit hat A B zumindest an der Gesundheit geschädigt und ihn so am Körper verletzt.
bb) Tathandlung und Kausalität
Das Schunkeln und Singen als tatbestandliche Handlung des A war kausal für den o.g. Erfolg, namentlich die Körperverletzung des B.
cc) Objektive Zurechnung
Die Körperverletzung müsste dem A auch objektiv zurechenbar sein, wozu er ein unerlaubtes Risiko geschaffen haben müsste, welches sich sodann auch im tatbestandlichen Erfolg realisierte.3
(1) Schaffen eines unerlaubten Risikos
Fraglich ist, ob das Schunkeln und Singen mit den anderen Gästen der Feier einen Fall des erlaubten Risikos darstellen könnte. Dafür spricht, dass sich das Risiko einer Infektion mit Viruserkrankungen über Tröpfchen- oder Schmierinfektionen nur dann vollständig ausschließen ließe, wenn man das soziale Leben gänzlich lahmlegt.4 Dies kann aber nicht das Ziel eines auf Freiheitssicherung ausgerichteten Rechtsstaates sein, weshalb Handlungen, auf die die Gesellschaft für den Erhalt des „üblichen Soziallebens“ nicht verzichten will und kann, üblicherweise kein „unerlaubtes Risiko“ im strafrechtlichen Sinne begründen.5
Das Verhalten des A ist hier allerdings gerade nicht an dem Maßstab zu bewerten, der zu gewöhnlichen Zeiten gelten würde. Schon zu diesen Zeiten ließe sich die Teilnahme an einer Feier und dortiger enger Körperkontakt mit solchen starken Symptomen, wie sie der A aufweist, möglicherweise nicht mehr als sozialadäquat ansehen. Der Sachverhalt gibt hier aber darüber Aufschluss, dass die Infektionszahlen mit COVID-19 ungebremst steigen und der Kollaps des Gesundheitssystems durch umfangreiche Maßnahmen verhindert werden soll. Zusammenkünfte mit so großer Teilnehmerzahl wie bei der Feier des X sind deshalb von M behördlich untersagt worden. Auch handelt es sich gerade nicht um die zu dieser Jahreszeit übliche Grippewelle, sondern um eine globale Pandemie. Somit ist das Verhalten des A nicht mehr unter die Fallgruppe des erlaubten Risikos zu fassen. Er hat schon durch Besuchen der Feier ein unerlaubtes Risiko geschaffen.
(2) Verwirklichung des Risikos im tatbestandlichen Erfolg
Dieses Risiko müsste sich auch im tatbestandlichen Erfolg realisiert haben. Hiergegen könnte vorgebracht werden, dass sich die Gäste durch ihre Teilnahme an einer behördlich verbotenen Feier eigenverantwortlich selbst gefährdeten. Dies würde eine Erfolgszurechnung ausschließen. Dagegen spricht aber, dass es bei jedem einzelnen Teilnehmer trotzdem an der regelmäßig nötigen vollen Risikokenntnis um die eigene Gefährdung fehlen dürfte – gerade da A hier seine Symptome verschweigt und diese auch keinem auffallen. Der Zweck der Feier ist letztlich nicht – wie etwa eine Masernparty – die Infektion um jeden Preis. Hinzu kommt, dass den anderen Teilnehmern nicht bekannt ist, dass A gerade aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist. Damit hat sich das Risiko auch im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht, als B mit dem Virus infiziert wurde.
Hinweis: Mit einer guten Argumentation wäre auch die Gegenauffassung vertretbar. Dann muss allerdings bedacht werden, dass die Prüfung einer vollendeten Körperverletzung hier endet. Ausführungen zu § 228 StGB können dann nicht mehr erfolgen.
dd) Merkmale des § 224 StGB
Die Infektion des B mit dem Virus durch gemeinsames Singen und Schunkeln könnte zudem den Tatbestand einer Qualifikation nach § 224 StGB erfüllen.
(1) § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB
In Betracht kommt zunächst, dass A die Körperverletzung durch Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB beging.
(a) Gesundheitsschädlicher Stoff
Hinweis: An dieser Stelle kam es maßgeblich darauf an, dass die Studierenden Problembewusstsein zeigten. Dies konnte sich insbesondere dadurch äußern, dass nach Erkennen der Möglichkeit eines § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB überhaupt Überlegungen angestellt wurden, ob „lebende“ Organismen wie Viren Stoffe sein können. Auf Basis dieser Überlegung und des Stoffbegriffes sollte ein sauber begründetes Ergebnis hergeleitet werden. Derart vertiefte Ausführungen wie nachfolgend dargestellt waren nicht zu erwarten. Erfolgten sie dennoch, war dies besonders positiv zu honorieren. Wichtig war neben der Diskussion um den Stoffbegriff vor allem, die Problematik der hinreichenden Erheblichkeit zu erkennen und einem begründeten Ergebnis zuzuführen:
Fraglich ist zunächst, ob es sich bei Coronaviren um einen gesundheitsschädlichen Stoff handelt. Hiergegen kann zunächst sprechen, dass in § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB ein naturwissenschaftlicher Stoffbegriff zugrunde gelegt wird, der die Körperlichkeit des Stoffes verlangt.7 Zudem stellt sich die Frage, ob sich der Begriff des Stoffes nur auf unbelebte Materie bezieht, so dass Mikroorganismen jeglicher Art ausgenommen wären.8 Belebte Krankheitserreger wären hiernach streng genommen keine Stoffe und wirken sich auch nicht – gerade in Bezug auf Viren – von selbst auf mechanische oder thermische Weise nachteilig auf die Gesundheit aus.9 Stellt man hingegen darauf ab, dass Viren ebenfalls aus chemischen Bausteinen und damit Materie bestehen, wird man ihre Stofflichkeit grundsätzlich bejahen können.10 Dafür spricht auch, dass Viren im Gegensatz zu den meisten Bakterien und höherwertigen Organismen keinen Zellkern zur eigenständigen Reproduktion besitzen und darauf angewiesen sind, dass ihr Erbgut nach Injektion in die Wirtszelle durch diese vervielfältigt wird.
Hinweis: Alternativ könnte darauf abgestellt werden, dass durch den engen körperlichen Kontakt und insbesondere das Singen (Speichel-)Tröpfchen oder noch kleinere Aerosole durch die Raumluft übertragen werden, an die sich das Virus anheftet. Die Qualifizierung dieser Trägermedien dürfte unproblematisch sein, da es sich bei diesen Körpersubstanzen nach Entweichen aus dem menschlichen Körper nicht mehr um Teile des Körpers handelt.11 Hier liegt eine Zäsur vor, welche die Tröpfchen zu Stoffen werden lässt.12 Diese Überlegungen wurden ebenfalls nicht erwartet; erfolgten sie dennoch, war dies deutlich positiv zu honorieren.
Geht man von einem Stoff i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB aus, bleibt jedoch zu diskutieren, ob dieser auch gesundheitsschädlich im spezifischen Sinne der Vorschrift ist. Nach dem bloßen Wortlaut genügt hierfür jede noch so geringe Gesundheitsschädlichkeit. Jedoch setzt schon § 223 Abs. 1 Var. 2 StGB eine nicht bloß unerhebliche Gesundheitsschädigung voraus. Soll nun für § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB jede Körperverletzung ausreichen, die die Erheblichkeitsschwelle gerade so überschreitet, sind Grundund Qualifikationstatbestand kaum mehr voneinander zu trennen.13 Die damit einhergehende Erhöhung des Strafrahmens wäre dann nicht mehr zu rechtfertigen.14 Daher wird gefordert, dass durch die Beibringung des gesundheitsschädlichen Stoffes die Gefahr von Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen besteht, welche in ihrer Erheblichkeit über die Anforderungen des § 223 Abs. 1 Var. 2 StGB hinausgehen.15 Dass der gesundheitsschädliche Stoff diesen erheblichen Körperverletzungserfolg auch herbeiführt, ist allerdings nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn er nach seiner Art und dem konkreten Einsatz dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen im vorgenannten Sinn zu bewirken.16 Zu berücksichtigen sind bei dieser Betrachtung unter anderem die Menge und die Konzentration des zugeführten Stoffes sowie die Konstitution und das Alter des Opfers.17 Bei der Infektion mit dem Coronavirus ist sogar ein tödlicher Verlauf nicht ausgeschlossen, weshalb zumindest eine abstrakte Gesundheitsschädlichkeit vorliegt.18 Sofern die konkreten Umstände des Falles hier miteinbezogen werden, ergibt sich nichts anderes. Zwar ist B ebenfalls jungen Alters und auf Basis des Sachverhalts frei von Vorerkrankungen, schwere und sogar tödliche Verläufe sind aber aufgrund der bisherigen Erfahrungen auch bei jungen und völlig gesunden Menschen nicht ausgeschlossen.
Die Coronaviren sind (ggf. in Verbindung mit den Tröpfchen, auf denen sie aufsitzen) demnach als gesundheitsschädlicher Stoff i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB zu kategorisieren.
(b) Beibringen
Dieser gesundheitsschädliche Stoff müsste B auch beigebracht worden sein. Dafür genügt jede Art des Einführens oder Anwendens, durch die der Stoff seine gesundheitsschädigende Wirkung auf den Körper entfalten kann.19 Dies ist stets der Fall, wenn der Stoff ins Körperinnere gelangt.20 Auch Infektionen durch engen körperlichen Kontakt – wie etwa hier durch das Schunkeln und Singen – sind erfasst.21 Damit wurde B das Virus als gesundheitsschädlicher Stoff auch beigebracht.
Hinweis: Nach hier vertretener Ansicht erfüllt das Verhalten des A den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB. Ein anderes Ergebnis war bei entsprechender Argumentation zum Stoffbegriff und/oder der Gesundheitsschädlichkeit selbstverständlich ebenfalls vertretbar.
Hinweis: Die Studierenden konnten zudem auf die Idee kommen, die Viren als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB einzustufen. Insbesondere konnten Vergleiche zu Fällen gezogen werden, in denen das Opfer bspw. gezielt mit einer kontaminierten Spritze angegriffen wird. Solche Ausführungen wurden hier allerdings nicht erwartet. Wurden sie gemacht, waren sie (sofern argumentativ schlüssig) positiv zu honorieren. Gegen die Einordnung als Werkzeug spricht aber, dass der Werkzeugbegriff an sich zwar weit ausgelegt wird, seine Grenze jedoch im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG im Wortsinn findet.22 So kann etwa zugrunde gelegt werden, dass die Alltagssprache unter einem Werkzeug einen „für bestimmte Zwecke geformte[n] Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird“,23 versteht. Die Viren sind zwar noch körperlich, aber mit ihnen kann nichts mehr gezielt bearbeitet werden. Zu bejahen wäre § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB also nur bei der Verwendung eines kontaminierten Objektes, mit dem gezielt eine Ansteckung herbeigeführt werden soll.
(2) § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
Fraglich ist zudem, ob A die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen hat. Hierbei ist umstritten, ob eine konkrete oder nur eine abstrakte Lebensgefährdung zu fordern ist. Teile der Literatur verlangen mit Blick auf das hohe Strafmaß das Erfordernis einer konkreten Lebensgefahr.24 Folgt man dieser Ansicht, muss eine das Leben gefährdende Behandlung hier abgelehnt werden. Zwar ist B von Fieber und Kopfschmerzen betroffen, sein körperlicher Zustand ist aber noch nicht so desolat, dass der Eintritt seines Todes „nur noch vom Zufall abhängt“25.
Weit überwiegend wird dieses Tatbestandsmerkmal von Literatur und Rechtsprechung aber so ausgelegt, dass bereits eine generelle Eignung zur Lebensgefährdung genügt, womit aus dem § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt wird. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut, wonach auf eine Handlung (Behandlung) abgestellt wird und nicht auf den konkreten Erfolgseintritt.26 Daneben spricht auch das systematische Argument für die Annahme einer bloß generellen Eignung zur Lebensgefährdung: Würde nur die konkrete Lebensgefährdung zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichen, so würde dieser Vorschrift neben dem versuchten Totschlag nahezu kein eigener Anwendungsbereich mehr zukommen.27 Hinzu kommt, dass alle anderen Varianten des § 224 Abs. 1 StGB ebenfalls nur abstrakte Gefährlichkeitssteigerungen beschreiben (etwa das erhöhte Risiko durch die Begehung seitens mehrerer in Nr. 4 oder die Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges bei der Körperverletzung in Nr. 2 – beides ist nur abstrakt gefahrerhöhend). Hinweis: Zuletzt spricht für diese Ansicht auch die Gesetzesbegründung, deren Kenntnis von den Studierenden selbstverständlich nicht erwartet wurde.28
Eine konkrete Gefahr ist demnach nicht erforderlich, vielmehr muss das Vorgehen des Täters nur zur Herbeiführung einer solchen Gefahr wegen seiner allgemeinen Gefährlichkeit – wenn auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des einzelnen Falles – geeignet sein.29 Auch wenn das Schunkeln und Singen an sich grundsätzlich keine gefährliche Tätigkeit darstellt, ändert sich diese Bewertung bei Betrachtung der konkreten Umstände des hiesigen Falles. Berücksichtigt man die hohe Virulenz des Coronavirus, so wird deutlich, dass diese zunächst neutrale Handlung hier genügen kann, um das Leben weiterer Personen in Gefahr zu bringen, gerade auch weil es auf engstem Raum geschieht. Eine allgemeine Gefährlichkeit kann somit bejaht werden.31 Insbesondere brachen bei B bereits Symptome aus, welche sich ebenfalls noch hätten steigern können – ein tödlicher Verlauf der Infektion ist auch bei jungen Menschen nicht ausgeschlossen.
Damit hat A die Körperverletzung auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen.
Demzufolge ist hier der objektive Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Nr. 5 StGB erfüllt.
b) Subjektiver Tatbestand
aa) Vorsatz hinsichtlich des Grunddeliktes, § 223 Abs. 1 StGB Der A nimmt gemäß den Angaben im Sachverhalt eine Infektion aller Gäste billigend in Kauf. Er handelt also mit Eventualvorsatz hinsichtlich einer Gesundheitsschädigung gem. § 223 Abs. 1 Var. 2 StGB.
bb) Vorsatz hinsichtlich der Qualifikationstatbestände, § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Nr. 5 StGB
A handelte ebenfalls mit Eventualvorsatz im Hinblick auf die Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB, dieser reicht zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes aus.32 Selbst wenn die Viren seiner Vorstellung nach keine Stoffeigenschaft aufweisen, handelt es sich hierbei nur um einen – insoweit unbeachtlichen – Subsumtionsirrtum.
Was den Vorsatz des A in Hinblick auf die Lebensgefährdung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angeht, so ist nach überwiegender Ansicht die Kenntnis (oder das Für-möglich-Halten) und das Wollen (oder das billigende Inkaufnehmen) der Umstände erforderlich und ausreichend, aus denen sich eine abstrakte Eignung der Behandlung des Opfers zur Herbeiführung des Todes ergibt, auch wenn der Täter sie nicht als solche bewertet.33 A geht gerade nicht davon aus, dass anderen mehr als ein grippeähnlicher Verlauf drohe und auch Dritte schon nicht so schlimm betroffen sein würden. Er erkennt daher schon nicht, dass die Ansteckung mit COVID-19 abstrakt geeignet ist, das Leben anderer zu gefährden. Er hat also keinen Vorsatz hinsichtlich einer das Leben gefährdenden Behandlung.
c) Rechtswidrigkeit
Fraglich ist, ob A auch rechtswidrig handelte. In Betracht kommt eine Rechtfertigung durch Einwilligung. Wer wissentlich auf eine Feier geht, auf der bewusst gegen das behördliche Kontaktverbot zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus verstoßen wird und die zudem den Namen der Infektionskrankheit trägt, kann grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass er einer Infizierung mit dem Virus entgehen kann.34 B und C denken über die Corona-Beschränkungen ähnlich wie der Veranstalter X und begeben sich trotz der Maßnahmen und mit dem Wissen über die steigenden Infektionszahlen auf die Feier in den beengten Räumlichkeiten des X. Durch seine Teilnahme willigt B also in eine mögliche Ansteckung ein. Hiergegen lässt sich zwar anführen, dass B nichts von den Symptomen des A und seiner Rückkehr aus einem Risikogebiet wusste, dieses Informationsdefizit tritt aber hinter dem Umstand zurück, dass die Feier an sich als „Große Corona-Sause“ angekündigt war. Unter diesem Betreff versammelte X aus Protest 15 Teilnehmer, welche alle ähnlich risikogeneigt waren wie er selbst. Eine Infektion mit dem Virus auf solch einer Feier war zu den im Sachverhalt geschilderten Umständen – auch ohne Anwesenheit eines nachweislich Infizierten – kaum mehr auszuschließen.
Gemäß § 228 StGB handelt der Täter nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Fraglich ist, in welchem Umfang in riskante Handlungen eingewilligt werden kann, insbesondere ob eine Einwilligung auch in eine Lebensgefährdung möglich ist, die im Ergebnis zum Tode führen kann.35 Eine maßgebliche Rolle spielt die Frage, wie hoch das Risiko der Lebensgefahr ist. Besteht eine hohe Lebensgefahr, wird man der Einwilligung jede rechtfertigende Wirkung absprechen müssen.36 Grundsätzlich gilt: Je höher das Risiko für das Leben veranschlagt werden muss, desto strengere Anforderungen sind an die rechtfertigende Wirkung der Einwilligung zu stellen.37 Für die Sittenwidrigkeit ist es also insoweit entscheidend, ob die Körperverletzung unter Berücksichtigung des Umfangs der eingetretenen Körperverletzung und des damit verbundenen Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers trotz Einwilligung des Rechtsgutsträgers nicht mehr als von der Rechtsordnung hinnehmbar erscheint.38 An der Feier des X nehmen nur junge Menschen teil, welche zunächst nicht pauschal einer Risikogruppe unterfallen. In der entsprechenden Altersgruppe ist die Mortalität deutlich niedriger als etwa bei Menschen über 60 Jahren. Deshalb ließe sich vertreten, dass eine Einwilligung dieser Teilnehmer nicht gegen die guten Sitten verstößt. Dafür kann angeführt werden, dass junge Menschen zumeist nur milderen Krankheitsverläufen entgegensehen und damit keine besondere Last für das Gesundheitssystem darstellen. Anderes ergibt sich aber, wenn man die insgesamt angespannte Lage miteinbezieht, unter der schon jeder Fall, der nur etwas über einen grippeähnlichen Verlauf hinaus geht, das Gesundheitssystem insgesamt nicht nur unerheblich zusätzlich belastet. Dazu kommt auch, dass gerade zur Vermeidung solcher Belastungen die oben genannten behördlichen Maßnahmen ergriffen wurden. Alle Teilnehmer verstoßen gegen behördliche Auflagen zum Schutz der Funktionsfähigkeit öffentlicher Daseinsvorsorge. Zudem sind auch bei jungen Menschen tödliche Krankheitsverläufe nicht ausgeschlossen und die Zahl ihrer Einweisungen auf Intensivstationen ist deutlich gestiegen. Unter diesen Gesichtspunkten sind hier an die rechtfertigende Wirkung der Einwilligung strenge Anforderungen zu stellen, die im Ergebnis nicht erfüllt werden können.
A kommt demnach keine Rechtfertigung über § 228 StGB zugute, er handelte auch rechtswidrig.
Hinweis: Eine andere Auffassung scheint – auch mit Blick auf die Ausführungen zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung (s.o.) – kaum vertretbar zu sein.
d) Schuld
A handelte hinreichend schuldhaft.
e) Zwischenergebnis
A hat sich, indem er das Virus durch Singen und Schunkeln übertrug, wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB zulasten des B strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit gem. § 223 Abs. 1 StGB durch Infektion des C
Durch dieselbe Tathandlung könnte sich A auch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB zulasten von C strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
Fraglich ist bereits, ob A den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB erfüllte, indem er C beim Singen und Schunkeln infizierte.
Eine körperliche Misshandlung ist hierin nicht zu sehen (s.o.).
Allerdings könnte A C an der Gesundheit geschädigt haben. Genauso wie B wurde C zwar infiziert, blieb aber völlig symptomlos. § 223 Abs. 1 StGB verlangt im Rahmen der körperlichen Misshandlung explizit eine Schädigung, womit eine nur unerhebliche Beeinträchtigung des Körpers zur Erfüllung des Merkmales nicht ausreicht. Dementsprechend ist auch für die zweite Tatbestandsvariante der Gesundheitsschädigung zu verlangen, dass die Abweichung vom Normalzustand erheblich ist.39
Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen wurden von den Studierenden nicht in dieser Tiefe erwartet. Wichtig war allein, dass sie Problembewusstsein zeigten und sich um eine begründete Lösung bemühten.
Zunächst könnte man darauf abstellen, dass schon bei einer Infektion das Virus in die Wirtszellen des infizierten Körpers eintritt. Hier beginnt das Virus sich zu reproduzieren, wofür es Veränderungen auf Zellebene an den Wirtszellen und damit im Wirtskörper vornimmt. Auf dieser mikrozellularen Ebene kommt es also zu einem vom Normalzustand nachteilig abweichenden Zustand.40 Fraglich ist aber, ob diese Abweichung auch erheblich genug ist, um die Schwelle zur Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB zu überschreiten. Dies ließe sich wohl in Fällen bejahen, in denen nach der Infektion eine körperliche Krankheit ausbricht, sich also ein pathologischer Zustand manifestiert.41 Hier ist der Fall aber anders gelagert, da C gerade keine Symptome einer Erkrankung zeigt. Er ist sogar so beschwerdefrei, dass er völlig überrascht reagiert, als er durch das Gesundheitsamt Kenntnis von seiner Infektion erlangt.
Damit bleibt weiterhin fraglich, ob auch bei einer symptomlosen Infektion der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB erfüllt sein kann.
Dies wird teilweise bejaht, sofern es sich um eine Infektion mit einer „nicht ganz unerheblichen Krankheit“ handelt.42 Zu solchen nicht ganz unerheblichen Krankheiten werden bspw. Masern und vor allem HI-Virus gezählt.43 Sofern man COVID-19 ebenfalls als „nicht ganz unerhebliche Krankheit“ einstuft, wäre damit im vorliegenden Fall die nötige Erheblichkeitsschwelle überschritten und eine Gesundheitsschädigung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB letztlich zu bejahen. Für eine solche Einstufung sprechen jedenfalls die Angaben im Bearbeitungsvermerk. So besteht ein – im Vergleich zur normalen Grippe – höheres Sterberisiko in allen Altersgruppen. Die hohe Infektiosität des Virus sowie die noch nicht vollständig absehbaren – aber durchaus bereits bestätigten – Langzeitfolgen einer Infektion und der ggf. notwendigen Behandlung (etwa anhaltende Kurzatmigkeit, chronische Erschöpfungszustände und irreparable Organschäden) sprechen ebenfalls gegen eine bloß unerhebliche Erkrankung.
Zu bedenken ist allerdings, dass schon die Entscheidungen des BGH zur Infektion mit dem HI-Virus nicht unumstritten geblieben sind.44 Zudem wird in der Rechtsprechung die Frage, wie zu verfahren ist, wenn Symptome überhaupt nicht auftreten, bisher wohl nicht beantwortet.45 Der BGH geht bei dem HI-Virus zwar davon aus, dass zumindest irgendwann „grippeähnliche“ Symptome auftreten, womit sich der pathologische Zustand letztlich manifestiere.46 Ungeachtet dessen sind bereits die Grundsätze dieser Rechtsprechung nicht auf COVID-19 übertragbar. Genau wie bei einer Infektion mit Masern bleibt eine mit dem Coronavirus infizierte Person nicht wie bei dem HI-Virus „für die gesamte Dauer [ihres] weiteren Lebens“ infiziert und ist auch nicht dauerhaft infektiös gegenüber anderen Menschen.47 Ebenso treten nach bisherigen Erkenntnissen auch nicht mit naturgesetzlicher Regel wie etwa bei Infektion mit HI-Virus Symptome auf.48 Auch wenn anstatt der Vergleichbarkeit zu anderen nicht nur unerheblichen Krankheiten gefordert wird, dass die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, wenn die Schädigung für das Opfer zumindest irgendwie spürbar sei, um die Ausweitung von § 223 Abs. 1 StGB zu einem Gefährdungsdelikt zu verhindern,49 wird man im vorliegenden Fall eine Gesundheitsschädigung verneinen müssen.
2. Zwischenergebnis
Damit liegt kein Körperverletzungserfolg vor und A hat sich nicht einer vollendeten Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB zulasten von C strafbar gemacht.
Hinweis: Im Ergebnis sind hier beide Ansichten gut vertretbar. Vollbefriedigend konnte eine Bearbeitung an dieser Stelle bereits sein, wenn der tatbestandliche Erfolg nicht einfach ohne Problembewusstsein bejaht, sondern die Problematik der symptomlosen Infektion zumindest näher beleuchtet wurde. Eine Entscheidung war dann in beide Richtungen möglich. Studierende konnten sich deutlich nach oben abheben, wenn sie innerhalb der Gesundheitsschädigung die Erheblichkeitsschwelle und deren Anforderungen näher thematisierten. Dies galt insbesondere
dann,
wenn
Vergleiche
zur
HI-Virus-
Rechtsprechung gezogen wurden. Ein anderes Ergebnis war entsprechend der vorherigen Argumentation natürlich vertretbar. Dabei durfte aber nicht außer Acht gelassen werden, dass dann nach wie vor eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kam (s.o.).
III. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB durch Infektion des C
A könnte sich jedoch durch dieselbe Tathandlung einer versuchten gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB an C strafbar gemacht haben.
1. Tatentschluss
Zunächst müsste A Tatentschluss zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung besessen haben. Er stellte sich hier vor, dass er C wie alle anderen Gäste der Feier durch sein Handeln zumindest an der Gesundheit hätte schädigen können (siehe unter I.). Insbesondere sollte dies unter Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB passieren (siehe ebenfalls Ausführungen unter I.). Damit hatte er Vorsatz im Hinblick auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und auch hinsichtlich einer gefährlichen Körperverletzung. Er handelte also diesbezüglich mit dem für eine Versuchsstrafbarkeit notwendigen Tatentschluss.
2. Unmittelbares Ansetzen
Zu dieser Tat hätte er auch unmittelbar angesetzt haben müssen. Ein unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn ein Täter die Schwelle zum „Jetzt geht's los“ überschritten hat, aus seiner Sicht keine weiteren Zwischenakte mehr nötig sind und das Rechtsgut konkret gefährdet ist.50 Hier hat A C bereits infiziert und alles Notwendige getan, damit es nachfolgend zu einer Gesundheitsschädigung mittels der Viren kommen konnte. Damit ist auch das unmittelbare Ansetzen gegeben.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Folgt man den Ausführungen unter I., handelte A auch rechtswidrig und hinreichend schuldhaft.
4. Zwischenergebnis
A hat sich somit durch dieselbe Tathandlung einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB an C strafbar gemacht.
Tatkomplex 2: Auseinandersetzung mit N
I. Strafbarkeit des B gem. § 212 Abs. 1 StGB an N
Hinsichtlich einer Tötung des N hatte B ersichtlich keinen Vorsatz. Damit hat sich B nicht gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit des B gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 1, 5 StGB an N
B könnte sich, indem er N ins Gesicht hustete und spuckte, wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 1, 5 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Erfolgseintritt i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB
Dies setzt zunächst voraus, dass der Grundtatbestand einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB erfüllt ist, hierzu müsste B N körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.
(1) Körperliche Misshandlung
Zunächst könnte hierin eine körperliche Misshandlung zu sehen sein. Das ist jede üble unangemessene Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.51 Hierfür muss das Opfer keine Schmerzen empfinden,52 womit das Spucken und Husten auf N als körperliche Misshandlung angesehen werden könnte. Hierfür spricht auch, dass es für dieses Merkmal auf eine negative Befindlichkeitsänderung beim Opfer ankommt.53 Dagegen spricht aber, dass bspw. unmittelbar durch das Anspucken empfundener Ekel nicht mehr als Taterfolg einer Körperverletzung kategorisiert werden kann.54 Im Ergebnis wird eine körperliche Misshandlung an N durch B hier zu verneinen sein.
Hinweis: Ein anderes Ergebnis war noch vertretbar.
(2) Gesundheitsschädigung
Die Infizierung mit dem Virus stellt allerdings eine Schädigung an der Gesundheit des N dar (s.o.).
bb) Handlung, Kausalität und Objektive Zurechnung
Durch das Anspucken und Anhusten hat B den Körperverletzungserfolg in kausaler und objektiv zurechenbarer Weise hervorgerufen.
cc) Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Nr. 5 StGB
Die Qualifikationsmerkmale des gesundheitsschädlichen Stoffes und der lebensgefährdenden Behandlung sind erfüllt.
b) Subjektiver Tatbestand
Ebenfalls handelte B vorsätzlich, wollte er N doch gerade körperlichen Schaden zufügen und ihm damit einen Denkzettel verpassen. Insbesondere hatte er der hier vertretenen Auffassung zufolge auch Vorsatz bzgl. einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
Hinweis: Ein anderes Ergebnis war vertretbar.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
B handelte auch rechtswidrig und hinreichend schuldhaft.
3. Zwischenergebnis
B hat sich somit einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Nr. 5 StGB an N strafbar gemacht, indem er ihm ins Gesicht hustete und spuckte.
III. Strafbarkeit des B gem. § 227 Abs. 1 StGB an N
Durch dieselbe Tathandlung könnte sich der B auch einer Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 Abs. 1 StGB an N strafbar gemacht haben.
1. Vorsätzlich begangene Körperverletzung
Das Grunddelikt in Form einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB liegt vor.
2. Eintritt der schweren Folge, Kausalität und objektive Zurechnung
Mit dem Tod des N ist die schwere Folge (Tod eines Menschen) eingetreten. Dies geschah gerade infolge der Körperverletzung durch die Infektion durch den B an N. Auch hinsichtlich der objektiven Zurechenbarkeit ergeben sich keine Bedenken.
3. Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang
Als über die vorgenannten Kriterien hinausgehende Einschränkung der Zurechnung i.R.d. § 227 StGB wird unter anderem aufgrund des hohen Strafrahmens von § 227 Abs. 1 StGB noch verlangt, dass zwischen dem Grunddelikt und dem qualifizierenden Erfolg ein spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang besteht.55 Dessen genaue Ausgestaltung ist umstritten. Die Letalitätstheorie als engste vertretene Auffassung verlangt, dass sich gerade die Gefahr realisieren muss, die aus der Schwere des eingetretenen Körperverletzungserfolges erwächst.56 Weit überwiegend wird hingegen an die Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlung angeknüpft.57 Dieser Streit kann hier dahinstehen. N ist an der Viruserkrankung infolge der Gesundheitsschädigung gestorben. Damit hat sich genau die Gefahr realisiert, die schon in der Verwirklichung des Grundtatbestandes angelegt war. 4. Fahrlässige Verursachung der schweren Folge, § 18 StGB Hinsichtlich des Eintritts der schweren Folge (Tod des N) muss B zudem mindestens Fahrlässigkeit zur Last fallen, § 18 StGB. Mit der Infizierung des N verletzte B eine objektive Sorgfaltspflicht. Er sollte sich durch die angeordnete Quarantäne gerade von Menschen in seiner Umgebung fernhalten und eine Infektion dieser unbedingt vermeiden. Die Infektion führt er hier sogar vorsätzlich aus. Die daraus resultierende tödliche Folgeinfektion des N war auch objektiv vorhersehbar, da der Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg nicht außerhalb aller Lebenserfahrung lagen.
5. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
6. Schuld
Der Schuldvorwurf hinsichtlich der fahrlässigen Todesfolge setzt einen individuellen Sorgfaltspflichtverstoß sowie individuelle Vorhersehbarkeit voraus. Die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen entsprachen den individuellen Fähigkeiten des B. Auch für ihn war der eingetretene, sich aus dem Sorgfaltspflichtverstoß ergebende Kausalverlauf einschließlich der schweren Folge vorhersehbar. Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. B handelte somit auch hinreichend schuldhaft.
7. Zwischenergebnis
Durch dieselbe Tathandlung hat sich B auch einer Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 Abs. 1 StGB an N strafbar gemacht.
IV. Strafbarkeit des A gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 1, 5 StGB an N
A könnte sich durch das Infizieren des B einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 1, 5 StGB an N strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Erfolgseintritt der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 1, 5 StGB, Handlung und Kausalität
N wurde unter Verwendung eines gefährlichen Stoffes und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung an der Gesundheit geschädigt. Für diesen Erfolgseintritt war das Handeln des A auch kausal, insbesondere wäre ohne seine Infektion des B die Infektionskette, welche zur Ansteckung des N führte, nie in Gang gesetzt worden.
b) Zurechenbarkeit
Fraglich ist, ob die Gesundheitsschädigung des N A objektiv zurechenbar ist.
Mit der Infektion des B durch Schunkeln und Singen schaffte A das unerlaubte Risiko einer Drittinfektion durch fortlaufende Kettenansteckungen.
aa) Atypischer Kausalverlauf
Dieses Risiko müsste sich auch im tatbestandlichen Erfolg realisiert haben. Dies wäre nicht der Fall, wenn es sich um einen atypischen Kausalverlauf handelt. Atypisch ist ein Kausalverlauf, sofern der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwarten wäre.58 Eine solche völlige Unvorhersehbarkeit des Kausalverlaufes ist dann nicht gegeben, wenn mit dem eingetretenen Kausalverlauf nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu rechnen gewesen ist und sich insoweit im Erfolg (noch) die Ausgangsgefahr realisiert hat.59 Im vorliegenden Fall ist gerade wegen der bereits erwähnten hohen Virulenz von SARS-CoV-2 eine Kettenansteckung weder ungewöhnlich noch unwahrscheinlich, sondern geradezu typisch für solche Infektionskrankheiten.60 Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade damit zu rechnen, dass weitere Menschen angesteckt werden, nachdem das Virus das erste Mal übertragen wurde. Dies ist schon bei weit harmloseren Viren der Normalfall (etwa zur Grippesaison) und auch bei HI-Viren nicht ungewöhnlich, obwohl gerade bei letzterem die Virulenz aufgrund seiner Übertragungswege weitaus geringer ausfällt. Im Ergebnis liegt damit kein atypischer Kausalverlauf vor. Hinweis: Dieses Problem konnte ggf. auch auf Ebene des Vorsatzes angesprochen werden.
bb) Eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter
Die Zurechnung des Erfolges könnte allerdings durch das Dazwischentreten des B ausgeschlossen sein. Grundsätzlich soll jeder nur für sein eigenes Handeln verantwortlich gemacht werden können. Diese Verantwortung endet dort, wo die Verantwortung der anderen beginnt, womit ein deliktisches Eingreifen Dritter die Zurechnung ausschließen kann (Verantwortungsprinzip).61 Für die Abgrenzung dieser Verantwortungsbereiche haben sich bis jetzt keine festen dogmatischen Kriterien durchgesetzt.62 Tritt ein Dritter nur fahrlässig dazwischen, so soll nach überwiegender Ansicht der Zurechnungszusammenhang grundsätzlich bestehen bleiben.63 Wenn aber der Dritte – wie hier B – vorsätzlich handelt, wird nach der (alten) Lehre vom Regressverbot der vom Erstverursacher initiierte Ursachenzusammenhang grundsätzlich unterbrochen.64 Etwas anderes soll dann in Betracht kommen, wenn der Dritte erkennbar tatgeneigt war. Hier gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass B mutwillig versuchen würde, andere Personen zu infizieren. Auch bei Rückbesinnung auf die Leitlinien objektiver Zurechnung kommt man zu diesem Ergebnis.65 Die Weiterinfektion selbst liegt zwar noch im Bereich des allgemein Erwartbaren, der gezielte Angriff auf N entfällt aber dem Verantwortungsbereich des A. Der objektive Tatbestand ist damit nicht erfüllt.
2. Zwischenergebnis
A hat sich somit durch das Infizieren des B nicht einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn.1, 5 StGB an N strafbar gemacht.
Gesamtergebnis und Konkurrenzen
A ist strafbar gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB zulasten von B und gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB zulasten von C. Beide Delikte stehen in Tateinheit zueinander, § 52 Abs. 1 StGB. B ist strafbar gem. § 227 Abs. 1 StGB zulasten des N.
Zur Vertiefung
Benz, ZJS 2021, S. 1538.