Staatsexamen · ~300 Min.
Examensübungsklausur: Wer bremst, verliert – und wer überholt, riskiert alles
ZJS 2025, S. 1995
Sachverhalt
Pamilla (P) und Sajan (S) sind am Nachmittag des 25.6.2024 auf dem Heimweg von ihren Arbeitsstätten. Sie sind jeweils in einem hochmotorisierten Pkw unterwegs, wobei P ihr Fahrzeug an die B-Bank sicherungsübereignet hat. Im Bereich eines Kreisverkehrs auf einer Landstraße begegnen sie sich. S fährt in den Kreisverkehr ein. Unmittelbar hinter S durchfährt P ihn ebenfalls. Auf dem nachfolgenden Straßenabschnitt, der aus Sicht von P und S eine Rechtskurve beschreibt und auf dem eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gilt, überholt S dann einen mit etwa 50 km/h vor ihm fahrenden Pkw, wobei er stark beschleunigt und dies auch nach Wiedereinscheren auf die rechte Fahrspur vor dem überholten Fahrzeug fortsetzt. P überholt den Pkw ebenfalls, verbleibt nach ihrem Vorbeifahren an diesem jedoch auf der linken, für den Gegenverkehr vorgesehenen Fahrspur, wobei auch sie ihr Fahrzeug durchgehend weiter beschleunigt.
Zu diesem Zeitpunkt entschließen sich P und S jeweils spontan dazu, ein Rennen zu veranstalten. Es geht ihnen darum, über eine nicht nur unerhebliche Fahrstrecke von mehreren hundert Metern eine möglichst hohe Beschleunigung zu erreichen und so den jeweils anderen in der Fahrgeschwindigkeit zu überbieten. P und S wissen, dass sie nach der Durchfahrt des Kreisverkehrs in ca. 1 km Entfernung auf einen weiteren Kreisverkehr treffen werden und ihr Wettkampf spätestens dort ein Ende finden muss. P ist entschlossen, S zu überholen, um zu beweisen, dass sie das leistungsstärkere Fahrzeug fährt. Dies gibt sie ihm durch ihren Verbleib auf der linken Fahrspur und ihr fortdauerndes Beschleunigen zu erkennen. S beschleunigt ebenfalls weiter stark, um P seinerseits zu erkennen zugeben, dass er die Herausforderung eines Vergleichs der Beschleunigungsfähigkeiten beider Fahrzeuge annimmt. Auf Grund ihrer konkludenten Rennabrede fahren P und S ungefähr auf gleicher Höhe nebeneinanderher, obwohl es beiden jederzeit möglich wäre, sich zurückfallen zu lassen. So kommen sie in den Bereich einer langgezogenen Kurve und einer Kuppe. Die Strecke ist für beide, aufgrund dieser äußeren Begebenheiten, nur eingeschränkt für ca. 160 m einsehbar. P befindet sich zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Fahrzeug weiterhin vollständig auf der Gegenfahrbahn. Ihr ist dabei die Gefährlichkeit ihres Verhaltens bewusst, insbesondere ist ihr klar, dass möglicher Gegenverkehr nicht mit ihr auf der linken Spur rechnen wird. Sie weiß, dass sie auf gegebenenfalls entgegenkommende Fahrzeuge mit gefährlichen Brems- und Ausweichmanövern würde reagieren müssen. Sie erkennt, dass sie diese Manöver im Zweifelsfall nicht richtig wird kontrollieren können und dies zur Kollision mit einzelnen oder mehreren Fahrzeugen des Gegenverkehrs führen und mit erheblichen Verletzungen von deren Insassen einhergehen kann. Auch tödliche Folgen hält P für möglich. Sie sind ihr aber unerwünscht. P, die sehr risikofreudig ist und zur Selbstüberschätzung neigt, geht aber davon aus, dass „alles schon irgendwie gut gehen“ werde. Letztlich ist es ihr wichtiger, ihren Fahrspaß auszuleben, insbesondere weil sie sich selbst in ihrem mit moderner Sicherheitstechnik ausgestatteten Fahrzeug sehr sicher fühlt, obgleich sie weiß, dass Fahrzeuge im möglichen Gegenverkehr nicht in gleicher Weise sicher sein müssen. P ist bewusst, dass mögliche Fahrzeuge des Gegenverkehrs ihr Kfz aufgrund der Kurven- und Kuppensituation zu spät erkennen würden, um ihrerseits einer möglichen Kollision ausweichen zu können. Für S geht sie davon aus, dass er sein Fahrzeug so sicher beherrscht, dass er einer etwaigen Kollision ausweichen kann, zumal er auf der rechten Fahrspur fährt und aufgrund der Sicherheitsausstattung seines Kfz ohnehin keine schweren Verletzungen erleiden würde. Auch S ist bewusst, dass es aufgrund des Rennens in dieser spezifischen Verkehrssituation zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bis hin zu einem Unfall mit tödlichen Folgen für andere kommen kann. Er nimmt dies billigend in Kauf.
In dieser Situation kommt P ein von der ordnungsgemäß angeschnallten Gali (G) geführter Kleinwagen mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h entgegen. P versucht durch vollständiges Durchtreten ihres Gaspedals auf die rechte Fahrspur zu gelangen, und zwar so, dass sie nicht mit G kollidiert und gleichzeitig vor S auf die rechte Fahrspur gelangt. Sie gelangt zwar auf die rechte Fahrspur, allerdings gerät ihr Fahrzeug, das mittlerweile eine Geschwindigkeit von 180 km/h erreicht hat, so ins Schleudern, dass es mit seiner Heckseite gegen das Fahrzeug der G stößt. Durch die Kollision wird das Fahrzeug der G auf eine neben der Fahrbahn liegende Ackerfläche geschleudert. G erleidet dabei lebensgefährliche Verletzungen. Sie überlebt, bleibt aber aufgrund der erlittenen Verletzungen dauerhaft querschnittsgelähmt. Auch das Kfz der P wird von der Fahrbahn geschleudert, allerdings erleidet P aufgrund der Sicherheitsausstattung ihres Fahrzeugs nur leichte Verletzungen. S, der G eher bemerkt hatte, konnte stark und sicher bremsen und befand sich auf diese Weise letztlich außerhalb der Gefahrenzone. Zwei auf der Gegenfahrbahn der G folgende Fahrzeuge mit insgesamt drei Insassen wurden wie durch ein Wunder nicht von den ins Schleudern geratenen Fahrzeugen der G und der P touchiert. Die Fahrzeuge der G (Wert: 8.000 €) und der P (Wert 60.000 €) sind wirtschaftliche Totalschäden.
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# Lösungsvorschlag
I. Strafbarkeit gem. §§ 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 1 Var. 4, Gruppe 2 Var. 1 und 3, 212
cc) Täterbezogene Mordmerkmale: sonst niedrige Beweggründe, § 211
c) Zu-schnell-Fahren an unübersichtlichen Stellen, § 315c Abs. 1 Nr. 2
d) Verstoß gegen Rechtsfahrgebot an unübersichtlicher Stelle, § 315c Abs. 1
Strafbarkeit gem. §§ 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 1 Var. 4, Gruppe 2 Var. 1 und 3, 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1, 12 Abs. 1 StGB
Indem P mit 180 km/h auf der Spur des Gegenverkehrs fuhr und es zu einer Kollision mit dem Auto der G kam, könnte P sich wegen versuchten Mordes gem. §§ 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 1 Var. 4, Gruppe 2 Var. 1 und 3, 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1, 12 Abs. 1 StGB zulasten G und der drei Insassen der G folgenden Fahrzeuge strafbar gemacht haben.
G und die drei Insassen der Folgefahrzeuge leben. Der tatbestandliche Erfolg des Mordes ist nicht eingetreten. Sein Versuch ist strafbar gem. §§ 211 Abs. 1, 212 Abs. 1, 23 Abs. 1 Alt. 1, 12 Abs. 1 StGB.
1. Tatbestand
a) Tatentschluss
P müsste den dafür notwendigen Tatentschluss gehabt haben. Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglicher aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie eventuell bestehende deliktsspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale.1
aa) Vorsatz bzgl. § 212 Abs. 1 StGB
P müsste also Vorsatz bezüglich der objektiv zurechenbaren Verursachung des Todes entgegenkommender Verkehrsteilnehmer gehabt haben. Sie wollte nicht, dass andere Verkehrsteilnehmer sterben, war sich aber der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs einer Kollision bewusst. Insoweit kommt Eventualvorsatz in Betracht. Die Voraussetzungen des Eventualvorsatzes sind umstritten. (1) Streitstand
Nach der Möglichkeitstheorie liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter aufgrund bestimmter Anhaltspunkte von der konkreten Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung ausgeht und dennoch handelt.2 P ist bewusst, dass es aufgrund der konkreten Verkehrssituation zu einer Kollision mit tödlichen Verletzungen der Insassen entgegenkommender Fahrzeuge kommen kann. Der Möglichkeitstheorie folgend, hatte P Eventualvorsatz.
Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts zumindest für mehr als möglich, wenn auch nicht für überwiegend wahrscheinlich hält.3 Es ist unklar, für wie wahrscheinlich P eine Kollision mit tödlichen Folgen hielt. In dubio pro reo hätte P demzufolge keinen Vorsatz.
Die Rechtsprechung und ein großer Teil der Lehre gehen mit der Billigungstheorie davon aus, dass Eventualvorsatz gegeben ist, wenn der Täter die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und den Eintritt des Erfolgs billigend in Kauf nimmt. Ein billigendes In-Kauf-Nehmen liegt auch dann vor, wenn der Täter sich mit dem Erfolgseintritt abgefunden hat, mag er ihm auch unerwünscht sein, oder wenn er nicht mehr darauf vertrauen konnte, dass der Erfolg ausbleiben würde.4 Ein bloßes „Gottvertrauen“, es werde schon alles glattlaufen, reicht nicht aus, um ein ernsthaftes Vertrauen auf das Ausbleiben der als möglich erkannten Folgen zu rechtfertigen.5 In den Raserfällen bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung vorsatzkritischer Momente. Zu letzteren gehört die mögliche Eigengefährdung des rasenden Kraftfahrzeugführers.6 Bei riskantem Verhalten im Straßenverkehr, das nicht von vornherein auf die Verletzung anderer Personen oder Herbeiführung eines Unfalls angelegt ist, kann eine durch den Täter erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat.7 Die mögliche Eigengefährdung ist aber kein pauschales Argument für das Vorliegen bewusster Fahrlässigkeit, sondern muss im Kontext des jeweiligen Einzelfalls be- und gewertet werden.8 P war der Tod von Insassen entgegenkommender Fahrzeuge unerwünscht. Allerdings war sie sich auch der erheblichen Gefährlichkeit ihres Verhaltens bewusst. Insbesondere wusste sie, dass sie Ausweichmanöver aufgrund der hohen Geschwindigkeit nicht richtig kontrollieren können würde. Sie hielt sich zwar selbst aufgrund der Sicherheitsausstattung ihres Fahrzeugs für nicht besonders gefährdet. Allerdings war ihr klar, dass Insassen entgegenkommende Fahrzeuge nicht in gleicher Weise sicher sein müssen. Die nicht erhebliche Eigengefährdung spricht deshalb nicht gegen die Annahme des Vorsatzes. P handelte nach der Billigungstheorie mit Eventualvorsatz.
Der Gleichgültigkeitstheorie zufolge liegt Eventualvorsatz vor, wenn dem Täter der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs gleichgültig ist.9 P hofft zwar, dass alles gut gehen werde, letztlich ist ihr aufgrund ihrer Risikofreude und ihrer Neigung zur Selbstüberschätzung ihr Fahrspaß aber wichtiger als das Leben anderer Menschen. Dem stand sie letztlich gleichgültig gegenüber. Sie handelte auch nach der Gleichgültigkeitstheorie mit Eventualvorsatz.
(2) Streitentscheid
Damit kommt nur die Wahrscheinlichkeitstheorie zu dem Ergebnis, dass in dubio pro reo kein Vorsatz vorliegt. Allerdings kann diese Theorie der Vorsatzfeststellung nicht zugrunde gelegt werden, weil das Kriterium des Für-wahrscheinlich-Haltens unscharf ist und sich häufig, wie hier, nicht feststellen lässt, für wie wahrscheinlich der Täter den Erfolgseintritt gehalten hat. Es ist deshalb den anderen Theorien zu folgen. P handelte bezüglich eines tödlichen Ausgangs einer Kollision mit Fahrzeugen des Gegenverkehrs mit dolus eventualis.
bb) Vorsatz bzgl. tatbezogener Mordmerkmale
(1) Heimtücke, § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1 StGB
P könnte vorsätzlich bezüglich einer heimtückischen Begehung gehandelt haben. Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und die gerade in Folge der Arglosigkeit vorhandene Wehrlosigkeit der angegriffenen Person bewusst zur Begehung der Tat in feindlicher Willensrichtung ausnutzt.10 Arglos ist, wer sich eines Angriffs auf sich nicht versieht.11 Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in der Verteidigung zumindest erheblich eingeschränkt ist.12 P müsste sich also bewusst gewesen sein, dass sie durch ihr Tötungshandeln eine durch ihre Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlose Person überraschen würde. Für das Ausnutzungsbewusstsein ist es weder erforderlich, dass der Täter ein konkretes Opfer sinnlich wahrnimmt, noch, dass er die erkannte Arg- und Wehrlosigkeit für die Tatausführung instrumentalisiert oder anstrebt.13 P hat erkannt, dass Kraftfahrzeugführer im Gegenverkehr sie nicht rechtzeitig erkennen würden, um ihrerseits einer Kollision ausweichen zu können. In der Vorstellung der P waren sie insofern arglos und aufgrund dessen in ihrer Gegenwehr erheblich eingeschränkt. Vorsatz bezüglich der heimtückischen Begehung lag damit vor.
Allerdings ist das Mordmerkmal der Heimtücke einschränkend anzuwenden. Denn der mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahndende Mord soll aufgrund des Schuldgrundsatzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur besonders verwerflicher Tötungen erfassen.14 Grundsätzlich lässt sich aber fast jede unvermittelte oder plötzliche Tötung unter das Merkmal der Heimtücke subsumieren, was den Mord zu einem Regelfall vorsätzlich begangener Tötungen machen könnte. Wie das Mordmerkmal einschränkend auszulegen oder anzuwenden ist, ist umstritten:
(a) Streitstand
Es wird vertreten, dass für den Tatentschluss zur Heimtücke auf Tatbestandsebene ein zusätzlicher, besonders verwerflicher Vertrauensbruch vorliegen müsse.15 P wusste, dass sie und die Kraftfahrzeugführer des Gegenverkehrs sich nicht kannten. Zwischen ihnen bestand demnach kein besonderes Vertrauensverhältnis. Nach der Lehre vom Vertrauensbruch hatte P deshalb keinen Tatentschluss hinsichtlich einer heimtückischen Begehungsweise.
Einige fordern, dass die Arg- und Wehrlosigkeit in tückisch-verschlagener Weise im Sinne eines listigen, hinterhältigen oder planmäßig berechnenden Vorgehens bewusst zu einem Überraschungsangriff ausgenutzt werden muss.16 P wollte ihren Fahrspaß ausleben, sie wollte nicht planmäßigberechnend Verkehrsteilnehmer auf der Gegenfahrbahn töten. Auch nach dieser Auffassung läge das Mordmerkmal Heimtücke nicht vor.
Nach Auffassung der Rechtsprechung soll im Einzelfall, bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als nicht schuldangemessen erscheinen ließen, eine Strafmilderung durch eine analoge Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorzunehmen sein.17 Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Es bliebe nach dieser Auffassung also beim Vorliegen des Tatentschlusses hinsichtlich der Heimtücke. Zudem kommt eine Strafmilderung nicht in Betracht.
(b) Streitentscheid
Für die Lehren vom Vertrauensbruch und der tückisch-verschlagenen Tötung spricht zunächst, dass sie verallgemeinerbare Kriterien zur einschränkenden Auslegung des Heimtückemerkmals aufstellen. Die Lehre vom Vertrauensbruch ist aber zu eng. Sie erfasst „klassische“ Fälle heimtückischer Tötungen aus dem Hinterhalt, wie bspw. durch einen Scharfschützen, nicht. Denn in der Regel dürften Täter und Opfer hier in keinem besonderen Vertrauensverhältnis stehen. Gleichzeitig stellen solche Taten aber das Musterbeispiel einer als besonders verwerflich einzustufenden hinterhältigen Tötung dar. Das Kriterium des tückisch-verschlagenen Vorgehens betrifft die subjektive Tatseite und erfasst die besondere Gefährlichkeit der Tötung unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit nicht.18 Deshalb ist der Rechtsfolgenlösung zu folgen. Der Tatentschluss für eine heimtückische Tötung lag bei P vor.
(2) Einsatz eines gemeingefährlichen Mittels, § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 3 StGB
P könnte Vorsatz bezüglich des Einsatzes eines gemeingefährlichen Mittels. gehabt haben. Sie müsste sich dann vorgestellt haben, dass sie ein Tatmittel verwendet, das in der konkreten Tatsituation typischerweise eine Mehrzahl von Menschen, also mindestens drei Personen, an Leib oder Leben gefährden kann, weil sie die Ausdehnung der Gefahr nicht in ihrer Gewalt hat.19 P war bewusst, dass sie im Falle von entgegenkommenden Fahrzeugen die Kontrolle über die Situation verlieren würde und dabei mehrere Fahrzeuge, auch mit mindestens drei Insassen, in eine für die Insassen möglicherweise tödliche Kollision verwickeln könnte. Ihr war also klar, dass sie die Ausdehnung des Tatmittels nicht würde beherrschen können, sie hatte Vorsatz bezüglich einer gemeingefährlichen Tatbegehung.
cc) Täterbezogene Mordmerkmale: sonst niedrige Beweggründe, § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4 StGB Schließlich könnte P noch aus sonst niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Feststellung niedriger Beweggründe hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters, seiner Persönlichkeit und Beziehung zum Opfer zu erfolgen.20 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in sein Bewusstsein aufgenommen hat und er, soweit bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle spielen, in der Lage war, diese gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.21 Die Billigung der Tötung eines Zufallsopfers steht in einem krassen Missverhältnis zu ihrem Anlass: Dem unbedingten Willen zum Sieg bei dem mit S ausgetragenen Rennen. P hat sich zur Zielerreichung besonders selbstsüchtig und rücksichtslos über das Lebensrecht anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt. Dieses Handeln ist menschlich nicht verständlich und verwerflich.22 P litt unter keinen psychischen Einschränkungen, die ihre Einsichtsfähigkeit in Bezug auf die Verwerflichkeit ihres Verhaltens beeinträchtigen könnten. Mithin bestehen keine Zweifel, dass sie den Grund ihres Handelns – unbedingter Siegeswille bei Selbstüberschätzung ihrer Fahrkünste – sowie die mit ihrem Verhalten einhergehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer erfasste. Eine Tendenz zur Selbstüberschätzung allein hindert die Einsichtsfähigkeit aus niedrigen Beweggründen zu handeln noch nicht. Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe ist damit erfüllt.
b) Unmittelbares Ansetzen
Der Täter setzt unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes an, wenn er nach seiner Vorstellung von der Tat subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten und Handlungen vorgenommen hat, die ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen und deshalb das Rechtsgut nach der Vorstellung des Täters bereits gefährdet ist.23 P hat die Tathandlung nach ihrer Vorstellung vollständig ausgeführt und spätestens in dem Zeitpunkt unmittelbar angesetzt, als auch aus ihrer Sicht die Insassen des Gegenverkehrs konkret gefährdet waren.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
P handelte rechtswidrig und schuldhaft.
3. Rücktritt
Ein Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 StGB durch P ist nicht ersichtlich.
4. Ergebnis
Indem P mit 180 km/h auf der Spur des Gegenverkehrs fuhr, hat sie sich wegen versuchten Mordes gem. §§ 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 1 Var. 4, Gruppe 2 Var. 1 und 3, 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1, 12 Abs. 1 StGB zulasten G und der drei Insassen der Folgefahrzeuge strafbar gemacht. Die vier Mordversuche stehen gem. § 52 StGB in Tateinheit. Die zugleich gegenüber den drei Insassen der der G folgenden Fahrzeuge verwirklichten Versuche der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1 und 2, 224 Abs. 1 Nrn. 2 Alt. 2, 4, 5 und Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB treten mangels Erfolgseintritts hinter die jeweiligen Mordversuche an ihnen als subsidiär zurück.
II. Strafbarkeit gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2 Alt. 2, 3–5 StGB
Indem sie mit 180 km/h auf der Spur des Gegenverkehrs fuhr, könnte P sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 Alt. 2, 3–5 StGB zulasten G strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB
Der objektive Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB ist erfüllt. P hat G an der Gesundheit geschädigt und körperlich misshandelt. Denn mit ihrem Rasen auf der Gegenspur, wobei sie ein Ausweichmanöver nicht mehr sicher beherrschte, hat P objektiv zurechenbar die Kollision mit Gs Fahrzeug verursacht, das daraufhin so ins Schleudern geriet, dass G lebensgefährliche Verletzungen erlitt. Dies stellt zudem ein übles unangemessenes Behandeln dar, das jedenfalls die körperliche Unversehrtheit der G nicht unerheblich beeinträchtigt hat. Es lag zudem Eventualvorsatz bezüglich lebensgefährlicher Verletzungen von Insassen der Fahrzeuge des Gegenverkehrs vor, dieser ist im Eventualvorsatz bezüglich deren Tod enthalten.
2. Qualifizierende Merkmale des § 224 Abs. 1 StGB
a) Gefährliches Werkzeug gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB
Das Kfz der P könnte ein gefährliches Werkzeug sein, mittels dessen die Körperverletzung begangen wurde. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.24 Mittels des Werkzeugs wurde die Körperverletzung begangen, wenn es unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirkt, sei es, dass die Insassen eines Fahrzeuges durch unmittelbare Einwirkung auf dieses Fahrzeug verletzt werden.25 P hat ihr Kraftfahrzeug so eingesetzt, dass es aufgrund seiner Masse und überhöhten Geschwindigkeit unmittelbar kollidieren und dabei tödliche Verletzungen bei deren Insassen hervorrufen kann. Dies war P auch bewusst. P hat daher mit ihrem PKW zur Körperverletzung vorsätzlich ein gefährliches Werkzeug verwendet.
b) Hinterlistiger Überfall, § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
P könnte G hinterlistig überfallen haben, indem sie mit ihrem Fahrzeug vor einer Hügelkuppe auf der Gegenfahrbahn fuhr. Ein hinterlistiger Überfall liegt vor, wenn der Täter planmäßig seine wahren Absichten verdeckt, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren.26 P war zwar bewusst, dass die Insassen der Fahrzeuge des Gegenverkehrs nicht mit ihr auf deren Fahrspur rechnen, also von einem Angriff überrascht werden würden. Allerdings kam es ihr nicht auf die Verdeckung geheimer Absichten an. Ein hinterlistiger Überfall liegt folglich nicht vor.
c) Gemeinschaftliche Begehungsweise gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
„Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich” wird die Körperverletzung begangen, wenn mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich unmittelbar gegenüberstehen.27 Verlangt wird also ein gemeinsames Auftreten am Tatort (Gefährlichkeitsaspekt), aber nicht, dass jeder anwesende Beteiligte an der Verletzungshandlung eigenhändig mitwirkt. Auch spielt es keine Rolle, ob das Tatopfer von der zweiten Person weiß. Entscheidend ist, dass die Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Opfer durch Erhöhung der Angriffsintensität und/ oder Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verstärkt wird.28 Es ist umstritten, ob das Merkmal so wie § 25 Abs. 2 StGB zu verstehen ist, also mittäterschaftliches Handeln voraussetzt, oder ob auch ein örtliches Zusammenwirken mit Gehilfe oder Anstifter ausreichend ist.29 Hier kommt mittäterschaftliches Verhalten zwischen P und S in Betracht. Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGB setzt die gemeinschaftliche Tatausführung aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes voraus. Ein gemeinsamer Tatplan liegt vor, wenn zwei Personen sich durch zumindest konkludentes Verhalten auf eine gemeinsame Tat geeinigt haben. P und S haben sich nicht ausdrücklich über die mögliche Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer ausgetauscht. Allerdings haben sie sich durch das jeweilige Beschleunigen nach dem ersten Kreisverkehr konkludent zu verstehen gegeben, ein Rennen austragen zu wollen. Zwar genügt eine Rennabrede allein nicht, um Mittäterschaft bezüglich der lebensgefährlichen Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer zu begründen.30 Die konkludente Abrede umfasste hier jedoch auch die lebensgefährliche Gefährdung anderer Teilnehmer insbesondere durch P auf der linken Fahrspur, die beiden bewusst war und die sie billigend in Kauf nahmen. Ein gemeinsamer Tatplan lag insofern vor. P und S handelten auch arbeitsteilig, weil sie das Rennen nur zu zweit mit ihren jeweiligen Fahrzeugen austragen konnten. Sie handelten daher als Mittäter. Dabei traten sie gemeinsam am Tatort auf und erhöhten die Gefährlichkeit für den Gegenverkehr, indem sie mit zwei Fahrzeugen rasten. Diese Tatumstände waren P auch bewusst. Die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 liegen damit vor.31
d) Lebensgefährdende Behandlung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie konkret lebensgefährlich ist und der Täter diesbezüglich Vorsatz hatte.32 P hat durch ihre Fahrweise auf der Gegenfahrbahn G lebensgefährlich verletzt. Ihr war auch bewusst, dass ihr Fahrverhalten angesichts der Straßenverhältnisse zu lebensgefährlichen Verletzungen bei möglichen Verkehrsteilnehmern auf der Gegenfahrbahn führen könnte. Sie handelte dennoch. P hat damit vorsätzlich § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
P handelte rechtswidrig und schuldhaft.
4. Ergebnis
Indem P mit 180 km/h auf der Spur des Gegenverkehrs fuhr und es zu einer Kollision mit dem Auto der G kam, die aufgrund dessen lebensgefährliche Verletzungen erlitt, hat P sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 Alt. 2, 4, und 5 StGB zulasten G strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit gem. §§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3, 18 StGB
P könnte sich wegen einer schweren Körperverletzung gem. §§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3, 18 StGB strafbar gemacht haben, indem sie mit 180 km/h auf der Spur des Gegenverkehrs fuhr und dadurch die Kollision mit dem Fahrzeug der G herbeiführte, was dazu führte, dass G dauerhaft querschnittsgelähmt bleibt.
1. Grunddelikt und Verursachung der schweren Folge hierdurch
Wie eben gezeigt, hat P durch das Fahren mit 180 km/h auf der Spur des Gegenverkehrs und die Kollision mit dem Fahrzeug der G eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 Alt. 2, 4 und 5 StGB zulasten G verwirklicht.
Hierdurch hat P auch die dauerhafte Querschnittslähmung der G, also eine Lähmung als einen lang andauernden, den Gesamtorganismus erheblich beeinträchtigenden Zustand, ausgelöst.
2. Mindesten fahrlässig, § 18 StGB
Es war objektiv, also nach allgemeiner Lebenserfahrung, vorhersehbar, dass aufgrund einer Kollision mit der nicht mehr sicher beherrschbaren Geschwindigkeit erhebliche Verletzungen i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB entstehen können. P handelte diesbezüglich durch die Verwirklichung der vorsätzlichen Körperverletzung auch mindestens fahrlässig i.S.d. § 18 StGB. Anhaltspunkte für das für die Verwirklichung des § 226 Abs. 2 StGB erforderliche sichere Wissen gibt es nicht. Ob dolus eventualis bezüglich der schweren Folge vorlag, muss deshalb nicht geklärt werden.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
P handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
4. Ergebnis
Indem P mit 180 km/h auf der Spur des Gegenverkehrs fuhr und dadurch die Kollision mit dem Fahrzeug der G herbeiführte, was dazu führte, dass G dauerhaft querschnittsgelähmt bleibt, hat sie sich wegen einer schweren Körperverletzung gem. §§ 226 Abs. 1 Nr. 3. Alt. 3, 18 StGB strafbar gemacht. §§ 226 Abs. 1 Nr. 3. Alt. 3, 18 StGB ist lex specialis gegenüber §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, StGB. § 224 Nrn. 4 und 5 StGB wurden aus Klarstellungsgründen für die besondere Begehungsweise tateinheitlich gem. § 52 StGB verwirklicht (a.A. vertretbar).
IV. Strafbarkeit gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, d, und e StGB
Indem P mit 180 km/h auf der Spur des Gegenverkehrs fuhr, könnte sie sich wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, d und e StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
P müsste grob verkehrswidrig und rücksichtlos mindestens eine der „Todsünden“ des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB vorsätzlich verwirklicht und dabei vorsätzlich Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet haben.
a) Im Straßenverkehr
P führte ihren Pkw auf einer Landstraße, also im öffentlichen Straßenverkehr.
b) Falsches Überholen, § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB
P könnte falsch überholt haben. Das Überholen umfasst den gesamten Vorgang des Vorbeifahrens von hinten an einen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält.33 Der Überholvorgang dauert an, solange die für das Überholen erhöhte Geschwindigkeit noch andauert und gefährdend wirkt. P wollte schneller als S sein, ihn also überholen. Der Überholvorgang dauerte auch noch an, weil P noch nicht eingeschert und S auch nicht weit hinter sich gelassen hatte. Indem sie den Straßenabschnitt nur 160 m weit einsehen konnte, konnte sie entgegen § 5 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 1 StVG eine Gefährdung des Gegenverkehrs nicht ausschließen. Ebenso wenig konnte P die gem. § 5 Abs. 1 S. 2 StVG geforderte wesentlich höhere Geschwindigkeit gewährleisten. Sie hat mithin fehlerhaft überholt.
c) Zu-schnell-Fahren an unübersichtlichen Stellen, § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB
P könnte an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren sein. Eine Stelle ist unübersichtlich, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Einblicks in die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig überblicken, damit Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen deshalb nicht sicher begegnen kann. Die Unübersichtlichkeit kann sich aus den örtlichen Verhältnissen ergeben wie bei unübersichtlichen Kurven, auf der geringen Fahrbahnbreite oder dem unübersichtlichen Straßenverlauf, beispielsweise durch Kuppen, beruhen, durch Bewuchs oder unzulängliche Straßenbeleuchtung entstehen.34 Zum fraglichen Zeitpunkt galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gem. Zeichen 274 StVO. Indem P eine Geschwindigkeit von über 180 km/h aufwies, überschritt sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit über das Doppelte. P durchfuhr in diesem Moment eine Kurve vor einer Kuppe, woraus sich eine deutlich eingeschränkte Sichtweite für sie ergab, eine unübersichtliche Stelle. Folglich ist sie an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren.
d) Verstoß gegen Rechtsfahrgebot an unübersichtlicher Stelle, § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. e StGB
P könnte an einer unübersichtlichen Stelle nicht die rechte Seite der Fahrbahn eingehalten haben. Der Begriff der unübersichtlichen Stelle entspricht jenem des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB. Dem unterfallen vor allem Bergkuppen und nicht einsehbare Kurven. Das Rechtsfahrgebot entstammt § 2 Abs. 1 und 2 StVO. Die rechte Fahrbahnseite umfasst dabei die gesamte rechte Fahrbahn. Deshalb ist ein Verstoß erst gegeben, wenn die rechte Fahrbahnseite nach links wenigstens teilweise überschritten wird, allein das fehlende Fahren „scharf rechts“ genügt nicht.35 P hat, wie eben festgestellt, zum fraglichen Zeitpunkt eine unübersichtliche Stelle durchfahren. Sie befand sich weiterhin auf der linken Fahrspur des Gegenverkehrs. Demnach hat sie die rechte Fahrbahnseite an einer unübersichtlichen Stelle nicht befahren. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot liegt folglich vor.
e) Grob verkehrswidrig und Rücksichtslosigkeit des Verhaltens
Die Verstöße durch P müssten darüber hinaus grob verkehrswidrig und rücksichtslos erfolgt sein. Grob verkehrswidrig handelt, wer objektiv besonders schwer, d.h. typischerweise besonders gefährlich, gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt.36 Hinsichtlich der § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB ist P aufgrund der Unübersichtlichkeit der Stelle eigentlich „blind“ im Gegenverkehr unterwegs, was einen besonders gefährlichen Überholfehler darstellt. Indem sie außerdem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als das Doppelte überschreitet, liegt auch eine grobe Verkehrswidrigkeit des Verstoßes gegen § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB vor. Eine grobe Verkehrswidrigkeit wird bzgl. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. e StGB angenommen, wenn die Mittellinie um einen Meter in einer unübersichtlichen Kurve überfahren wird. Indem P vollständig auf der Gegenfahrban unterwegs war, ist auch bzgl. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. e StGB von einem grob verkehrswidrigen Verstoß auszugehen. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die ihm bewusste Pflicht zur Vermeidung von unnötiger Gefährdung anderer (§ 1 StVO) hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten von vornherein nicht aufkommen lässt.37 Abzustellen ist insoweit auf Beweggründe und Motivation des Fahrzeugführers in der konkreten Verkehrssituation. P wollte um jeden Preis das Rennen gegen S gewinnen. Aus diesem Grund verstieß sie bewusst gegen die eben angeführten Vorschriften. Dabei war ihr klar, dass sie durch ihr Verhalten andere möglicherweise entgegenkommende Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefährdung aussetzte. Diese Gefährdung nahm sie um ihres Sieges Willen bereitwillig in Kauf und fand sich damit ab. Sie handelte mithin auch rücksichtslos.
f) Gefährdungserfolg
Weiterhin müssten durch das Verhalten der P Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sein. Die Sicherheit einer Person oder Sache ist erst dann konkret gefährdet, wenn durch die Tathandlung ein so hohes Verletzungs- oder Schädigungsrisiko begründet worden ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einer Rechtsgutsverletzung kommt (sog. Beinahe-Unfall).38 Sachen sind von bedeutendem Wert, wenn sie mindestes 750 € wert sind.39 Fremd sind Sachen, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters stehen und nicht herrenlos sind. Nach h.M. sind allerdings Gefährdungen eines im fremden Eigentum stehenden Tatfahrzeuges nicht erfasst.40 Das Verhalten der P mündete in einen Unfall, in dessen Folge G lebensgefährlich verletzt wurde. Die konkret eingetretene Gefahr einer lebensgefährlichen Kollision hat sich damit sogar realisiert. Zudem realisierte sich auch beim PKW der G die konkrete Gefährdung. Aufgrund dessen Wert von 8.000 € handelte es sich um eine Sache von bedeutendem Wert. Auch wenn das Fahrzeug der P ihr fremd war, weil es im Sicherungseigentum der B-Bank stand, bleibt es als Tatfahrzeug außer Betracht.
g) Zurechnungszusammenhang
Eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter dürfte bei ordnungsgemäßem Verhalten nicht eingetreten sein.41 Wäre P auf der rechten Fahrspur mit angepasster Geschwindigkeit gefahren, hätte sie beim Entgegenkommen der G kein gefährliches Ausweichmanöver durchführen müssen, sondern einfach an dieser vorbeifahren können. Folglich wäre ihr Wagen dann nicht ins Schleudern geraten und nicht in das Fahrzeug der G geprallt, womit auch die Rechtsgutsverletzungen/Gefährdungen nicht eingetreten wären. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß durch P und den eingetretenen Schäden ist demnach gegeben.
h) Vorsatz
P handelte zudem vorsätzlich. Ihr kam es darauf an, dass sie falsch überholte, an der aufgrund der Kurve und der Kuppe unübersichtlichen Stelle zu schnell fuhr und an dieser Stelle nicht die rechte Fahrbahn einhielt, um sich mit S zu messen. P wusste auch, dass sie jederzeit zu einem gefährlichen Brems- oder Ausweichmanöver gezwungen werden könnte. Ebenso war ihr klar, dass sie möglichen Gegenverkehr dadurch erheblichen Gefährdungen aussetzte. Denn ihr war bewusst, dass sie ein solches Manöver nicht kontrollieren können würde und es leicht zu erheblichen Gesundheits- und Sachschäden bei Personen und Fahrzeugen des Gegenverkehrs führen könnte.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
P handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
3. Ergebnis
Indem Sie mit 180 km/h auf der Spur des Gegenverkehrs fuhr, hat P sich wegen einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, d und e StGB strafbar gemacht.
V. Strafbarkeit gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB
Das Rasen der P auf der Überholspur könnte auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen. Dies setzt aufgrund der Sperrwirkung des § 315c StGB voraus, dass ein verkehrsfremder Inneneingriff vorliegt, also ein Verhalten, das nicht nur eine fehlerhafte Teilnahme am Straßenverkehr darstellt, sondern das einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff von außen pervertiert, wobei das Fahrzeug bewusst zweckwidrig eingesetzt wird und mindestens bedingter Schädigungsvorsatz besteht.42 Zwar stellt das Rasen auf der Gegenfahrbahn eine schwerwiegende Verletzung der Verkehrsregeln dar, allerdings wird dabei das Kfz nicht bewusst verkehrswidrig, sondern in extrem regelwidriger Weise zum eigenen Fortkommen eingesetzt.43 Die Voraussetzungen für einen verkehrsfremden Inneneingriff liegen damit nicht vor.
VI. Strafbarkeit gem. §§ 315d Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 und 5, 18 StGB
Indem P mit 180 km/h auf der Spur des Gegenverkehrs fuhr, könnte sie sich wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit der Folge einer schweren Gesundheitsschädigung gem. § 315 d Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 und 5 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand des Grunddelikts, § 315d Abs. 1 StGB
P führte, wie bereits festgestellt, ihr Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum. Dabei könnte sie gem. § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilgenommen haben und sich gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB grob verkehrswidrig und rücksichtslos mit nicht angepasster Geschwindigkeit bewegt haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
a) Teilnahme als Kfz-Führer an einem nicht erlaubtem Kfz-Rennen, § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB
P müsste als Kfz-Führerin an einem nicht erlaubten Kfz-Rennen teilgenommen haben. Kraftfahrzeuge sind nach der Legaldefinition des § 248b Abs. 4 StGB solche Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Ein Rennen ist ein Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeit oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten oder der schnellsten Beschleunigung mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen über eine nicht unerhebliche Wegstrecke, wobei es der vorherigen Absprache der Beteiligten nicht bedarf.44 Die Teilnahme beschreibt nicht die Beteiligung i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB. Teilnehmer gem. § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur ein Kfz-Führer sein.45 Nicht erlaubt ist das Rennen, wenn eine Genehmigung nach § 46 Abs. 2 S. 1 und S. 3 StVO fehlt.46 P lenkte ihr Kfz eigenständig im Straßenverkehr, sie führte es also. Sie und S haben sich konkludent und spontan dazu entschlossen, ein Rennen zu veranstalten: P gab ihre Bereitschaft durch das Verbleiben auf der Spur des Gegenverkehrs und die fortdauernde Beschleunigung kund. S nahm seinerseits durch ebenfalls starkes Beschleunigen an. Es ging auch darum, über eine nicht nur unerhebliche Fahrtstrecke von mehreren hundert Metern eine möglichst hohe Beschleunigung zu erreichen und so den jeweils anderen in der Fahrgeschwindigkeit zu überbieten. Ein Kraftfahrzeugrennen lag damit vor. Eine Genehmigung nach § 46 Abs. 2 S. 1 und S. 3 StVO hatten die beiden nicht. Mithin hat P an einem unerlaubten Kfz-Rennen als Kfz-Führerin teilgenommen.
P handelte mit Absicht, also vorsätzlich. Ihr kam es aufgrund ihrer Risikofreude darauf an, sich als Kraftfahrzeugführerin mit S ein Rennen auf der Landstraße zu liefern.
b) Rasen, § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
Darüber hinaus könnte P sich als Kfz-Führerin mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Allerdings hatte der Gesetzgeber bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ein Alleinrennen vor Augen, sodass sich § 315d Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB gegenseitig ausschließen und P sich nicht auch gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben kann.47
2. Qualifizierende Merkmale gem. § 315d Abs. 2 StGB
Wie bereits für § 315c StGB festgestellt, wurden Leib und Leben der G und die Sachsubstanz ihres Fahrzeugs, einer Sache von bedeutendem Wert, nicht nur konkret gefährdet, sondern sogar verletzt. Ein bedingter Gefährdungsvorsatz i.S.d. § 315d Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet.48 P wusste um ihre äußert riskante Fahrweise und dass diese sie jederzeit zu gefährlichen Brems- oder Ausweichmanövern zwingen könnte, die zumindest zu einem Beinaheunfall führen können. Sie handelte mit direktem Vorsatz.
3. Erfolgsqualifikation gem. §§ 315d Abs. 5, 18 StGB
a) Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
Eine schwere Gesundheitsschädigung liegt bei den in § 226 Abs. 1 StGB genannten Tatfolgen oder bei Verletzungen, die diesen gleichzustellen sind, vor.49 G ist querschnittsgelähmt i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3. Alt 3 StGB. Die Lähmung wurde durch die Fahrweise der P mit stark überhöhter Geschwindigkeit im Rahmen des Rennens mit S, also die Verwirklichung des Grunddelikts gem. § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB verursacht.
b) Mindesten fahrlässig, § 18 StGB
Es war nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar, dass es bei einer nicht beherrschbaren Kollision bei dieser Geschwindigkeit zu schwerwiegenden gesundheitlichen, bis hin zu tödlichen Folgen kommen konnte. Durch die Verwirklichung des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB handelte P bezüglich schwerer gesundheitlicher Folgen auch mindestens fahrlässig.
c) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
Die Querschnittslähmung der G hat sich auch aufgrund der spezifischen Gefährlichkeit des Rasens im Rahmen eines Kraftfahrzeugrennens realisiert. Die in § 315d Abs. 2 StGB angelegte konkrete Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung anderer Menschen hat sich in der Querschnittslähmung der G realisiert.
4. Rechtswidrigkeit und Schuld
P handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
5. Ergebnis
Indem P im Rahmen des Rennens mit S mit 180 km/h auf der Spur des Gegenverkehrs fuhr und dabei die Querschnittslähmung der G verursachte, hat sie sich wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit der Folge einer schweren Gesundheitsschädigung gem. §§ 315d Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 und 5, 18 StGB strafbar gemacht.
VII. Strafbarkeit gem. § 303 Abs. 1 StGB
Durch das Zerstören des Fahrzeugs der G und ihrem der B-Bank sicherungsübereigneten Fahrzeug aufgrund der Kollision hat P sich zudem wegen Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB in zwei Fällen in Tateinheit strafbar gemacht.
VIII. Gesamtergebnis und Konkurrenzen
Insgesamt hat P sich strafbar gemacht wegen tateinheitlichen vierfachen Mordversuchs gem. §§ 211 Abs. 1, 2 Gruppe 1 Var. 5, Gruppe 2 Var. 1, 3, 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1, 12 Abs. 1 StGB zulasten G und der Insassen der G nachfolgenden Fahrzeuge. Aus Klarstellungsgründen steht daneben schwere Körperverletzung an G gem. §§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3, 18 StGB mit § 224, Nr. 4 und 5 StGB in Tateinheit gem. § 52 StGB. §§ 315d Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 und 5, 18, 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, d und e, 303 StGB wurden durch dieselbe Tathandlung ebenfalls tateinheitlich verwirklicht. Die Tateinheit zwischen § 315d Abs. 2 StGB und § 315c StGB ergibt sich aus Klarstellungsgründen. Ebenso begründet sich die Tateinheit zwischen § 315d Abs. 5 StGB und § 226 StGB, denn § 315d Abs. 5 StGB schützt neben Leib, Leben und Eigentum zugleich die Verkehrssicherheit.
Zur Vertiefung
Schmidt/Schön, ZJS 2025, S. 1995.