Grundstudium · ~300 Min.

Zwischenprüfungsklausur: „Ein Plan für die Tonne

ZJS 2026, S. 2063

§ 22 StGB§ 32 StGB§ 114 StGB§ 224 StGB§ 18 StGB

Sachverhalt

Alexander (A) wohnt im Einfamilienhaus seiner Eltern in einem beschaulichen Wohngebiet in Neuss. Eines Tages erzählt ihm seine Nachbarin Shirin (S), dass sie im Internet beim Versandhändler V ein neues Tablet im Wert von 800 Euro bestellt habe, das am nächsten Tag geliefert werden solle. A ist neidisch und überlegt, wie er an das Tablet herankommen könnte.

Aus Erfahrung weiß A, dass die Postboten in seiner Straße bei Abwesenheit der Empfänger häufig Pakete in der Papiertonne deponieren und die Empfänger mit einem Foto der Tonne darüber benachrichtigen. Dies kommt auch bei S, die tagsüber arbeitet, häufiger vor. A möchte deshalb warten, bis am Vormittag die Paketlieferung erfolgt ist, und dann das Paket aus der Mülltonne nehmen. Er nimmt an, dass S dadurch keinen Nachteil haben werde, weil das Tablet dann immer noch im Eigentum des V stünde und S deswegen einfach ein neues Tablet zugeschickt bekommen würde.

A ist fest entschlossen, den Plan umzusetzen. Er hat allerdings Sorge, dass es den Nachbarn auffallen könnte, wenn er eine fremde Mülltonne durchwühlt, und fragt daher seinen besten Freund Björn (B) um Rat. B findet den Plan gut und sagt dies auch. Er schlägt vor, dass A sich als „Müllmann“ verkleiden könne, um weniger aufzufallen. Ein passendes Kostüm könne er A leihen. A solle außerdem mit einem Schal sein Gesicht verdecken, um nicht so leicht erkannt zu werden. Er bietet außerdem an, für A „Schmiere zu stehen“, was A dankend annimmt. Eine Konfrontation mit anderen Personen wollen A und B unbedingt vermeiden.

Am nächsten Tag läuft zunächst alles wie geplant. Der Postbote deponiert das Paket in der Papiertonne der S und schickt ihr eine Benachrichtigung, die sie sofort liest. A geht verkleidet, in Begleitung des B, zum Haus der S. A hat auch noch einen Stoffbeutel mitgenommen, in dem er das Paket schnell verschwinden lassen will. A betritt durch das Tor die Einfahrt, in der die Mülltonnen stehen. Während A in der Mülltonne nach dem Paket sucht, bleibt B auf der Straße vor dem Grundstück stehen, um die Umgebung im Blick zu behalten. Plötzlich sieht B eine Polizeistreife. Nachdem er A gewarnt hat, versteckt sich B auf einem öffentlichen Grünstreifen.

Den uniformierten Polizeibeamt*innen Paula (P) und Quentin (Q), die mit dem Streifenwagen unterwegs sind, kommt die Situation komisch vor, weil kein Müllfahrzeug in der Nähe ist. Sie halten deshalb vor dem Grundstück der S an. P steigt aus, nähert sich dem Gartentor und fragt, was A da mache. A hat gerade das etwa Din-A4-große Paket aus der Papiertonne geholt und hält es in der Hand. Nervös stotternd behauptet A, er mache nichts Bestimmtes. P findet das Verhalten des A verdächtig und fragt, ob A sich ausweisen könne. Als A nicht reagiert, betritt P das Grundstück, um sich den Ausweis von A zeigen zu lassen und mit der Adresse abzugleichen. A geht irrtümlich davon aus, dass P keine Berechtigung dazu habe, sich seinen Ausweis zeigen zu lassen. Er erwägt, über den Zaun zu fliehen, müsste dafür aber das Paket zurücklassen. Er geht außerdem davon aus, dass P auf eine Feststellung seiner Personalien verzichten würde, wenn er erklären würde, er sei ein Nachbar der S und habe für diese ein Paket angenommen, das er vorbeibringen wolle. Auch dann müsste A allerdings auf das Paket verzichten, was er auf keinen Fall will. Weil er das Paket unbedingt behalten möchte, greift A deshalb blitzschnell eine der Mülltonnen und schubst sie P mit aller Kraft entgegen. A geht dabei davon aus, dass die Mülltonne P zu Fall bringen könnte und sie durch den Aufprall auf den Boden leichte Verletzungen davontragen könnte. Schwere oder gar tödliche Verletzungen hält A für ausgeschlossen. P wird durch die Wucht der Mülltonne allerdings so unglücklich gegen den metallenen Gartenzaun gestoßen, dass eine der Metallspitzen ihr linkes Auge durchbohrt. B, der dies alles beobachtet hat, möchte mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun haben und läuft weg. A erkennt, dass er keine Chance mehr hat, mit dem Paket zu fliehen, und lässt dieses fallen. Ohne Paket schafft er es, über den Zaun zum Nachbargarten zu klettern und zu entkommen. A und B gehen beide zutreffend davon aus, dass P nicht lebensgefährlich verletzt ist und Q, der als Polizist entsprechend geschult ist, P unverzüglich erste Hilfe leisten und den Notarzt alarmieren wird. P ist infolge der Verletzung auf einem Auge blind und kann ihren Beruf als Polizistin nicht mehr ausüben.

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# Lösungsvorschlag

(3) Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, § 224 Abs. 1

Somit stellt das Tablet für A eine fremde bewegliche Sache dar.

persönliche Sphäre und begründet damit keine Gewahrsamsenklave. Bei dem Tablet handelt es sich auch nicht um einen so kleinen Gegenstand, dass bereits mit Ergreifen ein Gewahrsamsübergang anzunehmen wäre. Vielmehr schließt das offene Tragen des Tablets die Zugriffsmöglichkeit der S auf das Tablet nicht aus.

Mithin wurde kein neuer Gewahrsam begründet. A hat das Tablet nicht weggenommen.

3. Tatbestand

a) Tatentschluss

A müsste Tatentschluss gehabt haben. Tatentschluss ist der Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie das Vorliegen etwaiger subjektiver Merkmale.13 Vorsatz beschreibt den Willen zur Verwirklichung des Tatbestands in Kenntnis aller seiner objektiven Umstände.14 aa) Bzgl. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

Der Tatentschluss müsste sich zunächst auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache beziehen. A wusste, dass das Tablet einen körperlichen Gegenstand, der tatsächlich fortbewegt werden kann, darstellt. Ebenfalls war ihm bewusst, dass er kein Eigentum an dem Tablet hat, sondern dies V gehört, und dieses somit für ihn fremd ist.

A stellte sich vor, das Tablet in die Stofftasche zu packen und damit das Grundstück zu verlassen. Durch das Einpacken in die Stofftasche hätte S keine Möglichkeit mehr, auf das Tablet zuzugreifen, ohne die Gewahrsamssphäre des A zu verletzen. Er stellte sich somit vor, die Zugriffsmöglichkeit der S auf das Tablet aufzuheben. Weiterhin war ihm bewusst, dass dies gegen ihren Willen geschehen würde, sodass er sich auch einen Gewahrsamsbruch vorstellte.15 A hatte somit Tatentschluss bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache.

bb) Absicht rechtswidriger Zueignung

A müsste mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Weiterhin müsste die angestrebte Zueignung nach der Vorstellung des A rechtswidrig gewesen sein.

zu verdrängen.19 A wollte das Tablet für sich mitnehmen und stellte sich nicht vor, dieses V zurückzugeben. Er nahm somit billigend in Kauf, V dauerhaft aus dessen Eigentümerposition zu verdrängen. Er handelte somit mit Zueignungsabsicht.

6. Ergebnis

A hat sich wegen versuchten Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1 und Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er das Tablet an sich nahm.

III. § 113 Abs. 1 StGB

A könnte sich durch das Schubsen der Mülltonne gegen P wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Vollstreckungsbeamter

P müsste hierfür Vollstreckungsbeamtin sein, also eine Amtsträgerin, die zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist. Gem. § 11 Abs. 1 Nr. lit. a StGB ist sie als Beamtin Amtsträgerin. Sie ist als Polizeibeamtin auch dazu befugt, Entscheidungen zur unmittelbaren Verwirklichung der gesetzlichen Vorschriften zu treffen, und damit zur Vollstreckung berufen. P ist Vollstreckungsbeamtin. bb) Bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung

P müsste eine Vollstreckungshandlung vorgenommen haben. Vollstreckungshandlung ist jede gezielte hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines konkreten Einzelfalles.23 Die Frage nach den Ausweispapieren und das damit zusammenhängende Betreten des Grundstücks stellen eine Vollstreckungshandlung dar.

cc) Widerstand leisten

A müsste Widerstand geleistet haben. Hier kommt das Leisten von Widerstand mit Gewalt in Betracht. Hierunter fällt jede durch aktives Handeln bewirkte, gegen die Person des Amtsträgers gerichtete und von diesem körperlich empfundene Kraftentfaltung, die geeignet ist, die Vollendung der Vollstreckungshandlung zumindest zu erschweren.24 P stürzte durch das Schubsen der Mülltonne, womit eine körperlich empfundene Kraftentfaltung vorliegt. Hierdurch wurde sie ebenfalls daran gehindert, die Identitätsfeststellung weiter durchzuführen. A leistete Widerstand mit Gewalt.

b) Subjektiver Tatbestand

A müsste vorsätzlich gehandelt haben. Er war sich bewusst, dass P als Polizeibeamtin zur Vollstreckung von Gesetzen und Einzelmaßnahmen befugt ist und gerade eine Vollstreckungshandlung vornahm. Dass er die Handlung für rechtswidrig hielt, ist für den Vorsatz irrelevant. Ihm kam es zudem darauf an, Widerstand zu leisten. Er handelte somit vorsätzlich.

c) Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung, § 113 Abs. 3 StGB

Die Vollstreckungshandlung war rechtmäßig.

2. Rechtswidrigkeit

A müsste rechtswidrig gehandelt haben. Sein Verhalten könnte durch Notwehr gem. § 32 StGB gerechtfertigt sein, sofern ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff durch P vorlag.

Allerdings handelte P rechtmäßig, sodass ein rechtswidriger Angriff nicht in Betracht kommt. Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass A davon ausging, P sei in der konkreten Situation nicht zur Feststellung seiner Identität berechtigt. A irrte über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung. Hierzu trifft § 113 Abs. 4 StGB eine abschließende Spezialregelung, welche die allgemeine Irrtumsdogmatik verdrängt.25

Nach § 113 Abs. 4 StGB entfällt die Strafe lediglich dann, wenn der Täter einen solchen Irrtum nicht vermeiden konnte. Vermeidbar ist ein Irrtum, wenn dem Täter zum Zeitpunkt der Tathandlung sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre.26 A überlegte nicht lange, sondern schubste die Papiertonne ohne Weiteres gegen P. Er hätte zuvor jedoch zumindest verbal Zweifel an der Rechtmäßigkeit äußern können, woraufhin P ihm die Sachlage hätte erklären können. Somit war der Irrtum für A vermeidbar. In Betracht kommt damit lediglich eine Strafmilderung durch das Gericht.

5. Ergebnis

A hat sich durch das Schubsen der Mülltonne wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

IV. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 5 StGB

A könnte sich durch dieselbe Handlung wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 5 StGB strafbar gemacht haben.

mülltonne ist weder aus einem besonders harten Material gefertigt, noch hat sie gefährliche spitze Ecken oder ist besonders schwer. Die Eignung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen ist damit bereits fraglich.

Jedenfalls müsste die Körperverletzung auch mittels des Werkzeugs begangen worden sein. Dies setzt voraus, dass die Körperverletzung durch die zweckgerichtete Verwendung des Werkzeugs herbeigeführt wurde und das Werkzeug unmittelbar auf das Opfer eingewirkt hat.31

Zwar stieß P mit der Mülltonne zusammen, allerdings zog sie sich ihre Verletzungen erst infolge des Sturzes zu. Das Schubsen der Mülltonne führte somit erst mittelbar zu einer Verletzung der P. Fraglich ist, ob der Zaun ein gefährliches Werkzeug darstellt. P fiel jedoch erst durch den Zusammenstoß mit der Mülltonne gegen den Zaun, womit der Zaun nicht zweckgerichtet zur Herbeiführung der Verletzung verwendet wurde.

Die Körperverletzung wurde somit nicht mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen. (2) Hinterlistiger Überfall, § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB

A könnte die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen haben. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig verdeckt, um die Abwehr des Angriffs zu erschweren.32 A schubste die Mülltonne aufgrund eines spontanen Entschlusses gegen P, womit jedenfalls die Planmäßigkeit des Überfalls zu verneinen ist. A hat die Körperverletzung nicht mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen.

(3) Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

A könnte die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen haben. Hierfür ist erforderlich, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken.33 A fasste den Entschluss zum Schubsen der Mülltonne spontan und ohne jegliche Absprache mit B, der das Geschehen lediglich aus einiger Entfernung beobachtete. Somit liegt kein bewusstes Zusammenwirken vor und A hat die Körperverletzung nicht mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen.

(4) Das Leben gefährdende Behandlung, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

A könnte die Körperverletzung jedoch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen haben.

Umstritten ist, welche Anforderungen an die Lebensgefährlichkeit zu stellen sind.

Eine Ansicht fordert, dass die Körperverletzungshandlung abstrakt lebensgefährlich sein muss.34 Dies setzt voraus, dass die Handlung generell dazu geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.35 P ist infolge des Zusammenstoßes mit der Mülltonne gegen den Zaun gestürzt, was die generelle Möglichkeit lebensgefährlicher Verletzungen begründet. Die Körperverletzungshandlung war somit abstrakt lebensgefährlich.

Einer anderen Ansicht zufolge muss die Behandlung konkret lebensgefährlich sein.36 P wurde nicht lebensgefährlich verletzt, womit nach dieser Ansicht keine das Leben gefährdende Behandlung vorliegt.

Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass ein Streitentscheid erforderlich ist. Für die zweite Ansicht mag zunächst die erhöhte Strafandrohung des § 224 StGB sprechen, die eine restriktive Auslegung erforderlich erscheinen lässt.37

Für die erste Ansicht spricht hingegen, dass sich ansonsten der Unrechtsgehalt der Nr. 5 zu weit von den anderen Nummern entfernen würde und die Abgrenzung zum bedingten Tötungsvorsatz nur schwer möglich wäre.38 Somit ist der ersten Ansicht zu folgen. A beging die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.

fertigt gehandelt hätte (sog. Erlaubnistatumstandsirrtum),40 und bei Vorliegen eines solchen Irrtums die Strafbarkeit aus dem Vorsatzdelikt entfällt, was strittig ist.

(3) Erforderlichkeit

Die Notwehrhandlung müsste auch erforderlich sein. Dies setzt voraus, dass sie das relativ mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffs darstellt.46 A stellte sich vor, über den Zaun fliehen zu können und damit dem vermeintlichen Angriff ausweichen zu können. Flucht stellt jedoch kein milderes Mittel im Rahmen der Notwehr dar („Recht braucht Unrecht nicht zu weichen“), womit die Fluchtmöglichkeit für die Bestimmung der Erforderlichkeit nicht relevant ist.47

A ging jedoch davon aus, dass P auf die Feststellung seiner Personalien verzichten würde, wenn er erklären würde, er sei ein Nachbar der S und habe für diese ein Paket angenommen, das er vorbeibringen wolle. Dies würde, auch nach Vorstellung des A, nicht die körperliche Integrität der P beeinträchtigen und würde somit ein milderes Mittel darstellen. Dass A dann nach seiner Vorstellung das Tablet abgeben müsste, ändert nichts an dieser Wertung, weil der unrechtmäßig erworbene Besitz nicht schützenswert ist, vgl. § 859 Abs. 2 BGB. Dieser Umstände war sich A bewusst. A ging somit nicht davon aus, dass das Schubsen der Mülltonne eine erforderliche Verteidigungshandlung darstellt. Damit liegt kein Erlaubnistatumstandsirrtum vor.

4. Strafantrag

Die einfache Körperverletzung wird gem. § 230 Abs. 1 StGB nur auf Antrag verfolgt. Dieser wurde gestellt.

5. Ergebnis

A hat sich durch das Schubsen der Mülltonne wegen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

V. §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB

A könnte sich durch dieselbe Handlung wegen schwerer Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestand

a) Verwirklichung des Grunddelikts

A hat das Grunddelikt der Körperverletzung verwirklicht.

b) Eintritt der schweren Folge

P ist auf dem linken Auge erblindet, womit die schwere Folge des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB eingetreten ist.

c) Kausalität und objektive Zurechnung

Die Körperverletzung war auch kausal für den Eintritt der schweren Folge. Ebenfalls stellt das Schubsen der Mülltonne gegen P ein rechtlich missbilligtes Risiko dar, welches sich schließlich im Eintritt der schweren Folge realisiert hat. Die objektive Zurechnung ist ebenfalls zu bejahen.49

d) Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

Weiterhin müsste der spezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang vorliegen. Dies setzt voraus, dass sich im Eintritt der schweren Folge gerade eine spezifische Gefahr des Grunddelikts realisiert hat.50

Das Schubsen einer Mülltonne gegen eine andere Person in unmittelbarer Nähe eines Zauns bringt gerade die besondere Gefahr mit sich, dass auch schwere Verletzungen durch den Aufprall entstehen können. Im Eintritt der schweren Folge hat sich damit eine spezifische Gefahr des Grunddelikts realisiert.

e) Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge

A müsste mindestens fahrlässig hinsichtlich der schweren Folge gehandelt haben, § 18 StGB. Dies setzt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts voraus.51

Die Begehung der Körperverletzung stellt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung dar. Weiterhin ist es naheliegend, dass auch durch den Aufprall auf in der Nähe befindliche Gegenstände schwere Verletzungen entstehen können. Der Aufprall auf den Gartenzaun und die infolgedessen eintretende Erblindung waren somit objektiv vorhersehbar.

A handelte objektiv fahrlässig hinsichtlich der schweren Folge.

2. Keine Vollendung

Mangels Wegnahme ist die Tat nicht vollendet und der Versuch damit nicht subsidiär.

3. Tatbestand

a) Tatentschluss

A müsste Tatentschluss gehabt haben.

aa) Bzgl. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

A hatte Tatentschluss bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache.

bb) Bzgl. Anwendung eines qualifizierten Nötigungsmittels

A müsste auch Tatentschluss bezüglich der Anwendung eines qualifizierten Nötigungsmittels gehabt haben. In Betracht kommt Gewalt gegen eine Person. Gewalt gegen eine Person ist der körperlich wirkende Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen oder zu verhindern.53

A wollte die Mülltonne gegen P schubsen, wobei er in Kauf nahm, dass diese stürzen könnte. Somit stellte er sich eine Einwirkung auf diese vor, die eine körperliche Zwangswirkung hervorrufen sollte. Er hatte somit Tatentschluss bezüglich der Anwendung eines qualifizierten Nötigungsmittels. cc) Raubspezifischer Zusammenhang

Weiterhin müsste sich der Tatentschluss des A auf den raubspezifischen Zusammenhang beziehen. Die Gewaltanwendung müsste nach der Vorstellung des A der Ermöglichung der Wegnahme dienen.54 Das Schubsen der Mülltonne sollte nach der Vorstellung des A die Flucht mit dem Paket ermöglichen und damit der Wegnahme dienen. A rechnete zudem damit, dass P durch den Zusammenstoß mit der Mülltonne zu Boden stürzen würde und er dann mit dem Paket fliehen könnte. Er ging davon aus, andernfalls auf das Paket verzichten zu müssen. A stellte sich somit einen Kausalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme vor.

dd) Absicht rechtswidriger Zueignung

A handelte zudem mit der Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen.

b) Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB

A hat auch unmittelbar zum Raub angesetzt, § 22 StGB.

4. Rechtswidrigkeit

A müsste rechtswidrig gehandelt haben. Die Gewaltanwendung war nicht durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt. Auch befand sich A insoweit nicht in einem Erlaubnistatumstandsirrtum (siehe oben). A handelte daher rechtswidrig.

mit anderen Menschen aus und hatte somit keinen Tatentschluss bezüglich der Anwendung von Gewalt gegen eine Person, weder durch ihn noch durch A.

3. Ergebnis

B hat sich nicht wegen versuchten Raubes in Mittäterschaft gem. §§ 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er A in dessen Vorhaben bestärkte, ihm Ratschläge erteilte, die Verkleidung lieh und Schmiere stand.

II. §§ 242 Abs. 1 und Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB

B könnte sich durch dieselbe Handlung wegen versuchten Diebstahls in Mittäterschaft gem. §§ 242 Abs. 1 und Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

1. Versuchsstrafbarkeit

Der versuchte Diebstahl ist gem. § 242 Abs. 2 StGB strafbar.

2. Keine Vollendung

Mangels Wegnahme ist die Tat nicht vollendet und der Versuch damit nicht subsidiär.

3. Tatbestand

a) Tatentschluss

aa) Bzgl. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

Auch nach der Vorstellung des B stellte das Tablet eine fremde bewegliche Sache dar. B ging davon aus, dass A das Tablet an sich nehmen und damit das Grundstück der S verlassen würde. Er stellte sich somit eine Wegnahme durch A vor.

Fraglich ist, ob ihm dies nach den Grundsätzen der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. B müsste hierfür Tatentschluss bezüglich eines gemeinsamen Tatplans sowie einer gemeinschaftlichen Tatausführung gehabt haben.

(1) Bzgl. eines gemeinsamen Tatplans

B sprach sich mit A über die Ausführung der Tat ab und ging somit vom Vorliegen eines gemeinsamen Tatplans aus.

(2) Bzgl. gemeinschaftlicher Tatausführung

B müsste jedoch auch Tatentschluss bezüglich einer gemeinschaftlichen Tatausführung gehabt haben. Wann eine gemeinschaftliche Tatausführung vorliegt und jemand Mittäter ist, wird uneinheitlich beurteilt.

Die Rechtsprechung (eingeschränkt subjektive Theorie) setzt Täterwillen voraus. Ob dieser vorliegt, wird nach folgenden Kriterien beurteilt: Tatherrschaft, Umfang der Tatbeteiligung, Interesse am Taterfolg und Wille zur Tatherrschaft.55 B stellte sich mit dem Schmiere-Stehen lediglich einen geringen Umfang der Tatbeteiligung vor. Er wollte A Ratschläge für die Tatausführung geben. An der Erlangung des Tablets hatte er allerdings keinerlei eigenes Interesse, vielmehr wollte er lediglich seinen Freund bei der Tat unterstützen. B hatte somit keinen Täterwillen.

Die herrschende Lehre (Tatherrschaftslehre) setzt Tatherrschaft voraus, unter der das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs zu verstehen ist.56 B wollte während der Tatausführung Schmiere stehen, war sich jedoch bewusst, dass er auf die Ausführung des Diebstahls kaum Einfluss haben würde. Auch seine Ratschläge bewertete er nicht als entscheidend. B hatte nach seiner Vorstellung keine Tatherrschaft und somit nach Ansicht der herrschenden Lehre keinen Vorsatz bezüglich einer gemeinschaftlichen Tatausführung.

Beide Ansichten kommen somit zum selben Ergebnis. B hatte keinen Tatentschluss bezüglich einer gemeinschaftlichen Tatbegehung, sodass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB nicht vorliegen. Hinweis: Auch ein Versuch kann Haupttat einer vollendeten Beihilfe sein.

A ist damit strafbar gem. §§ 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 113 Abs. 1, 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB.

B ist strafbar gem. §§ 242 Abs. 1 und Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB.

Zur Vertiefung

Schneider/Böger, ZJS 2026, S. 2063.

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