Zwanzigster Abschnitt — Raub und Erpressung
§ 255 StGB – Räuberische Erpressung
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
§ 255 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Definitionen zu § 255 StGB
Streitstände
Klausuren, in denen § 255 StGB drankommt
Rechtsprechung zu § 255 StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 23.01.2024 – 1 StR 189/231. Geschütztes Rechtsgut des § 239a StGB ist nicht nur die Willensfreiheit des Genötigten vor einer besonders schwerwiegenden und besonders verwerflic…BGH, Beschluss v. 12.08.2021 – 3 StR 441/20Zur Strafbarkeit eines Mitglieds des sog. NSU ("Nationalsozialistischer Untergrund").…