Strafrecht · §§ 253, 255 StGB
Erpressung / Räuberische Erpressung
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
A wurden Dokumente zugespielt, die Steuerunregelmäßigkeiten seines Rivalen B belegen. A stellt B in Aussicht, diese Unterlagen an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, wenn dieser ihm nicht binnen einer Woche 10.000 € zahlt. B will sich dem Druck jedoch nicht beugen und beschließt, sich zur Wehr zu setzen.
Tatsächlich gelingt es B, die Adresse des Hotels zu ermitteln, in welches A sich für die Tage vor der Geldübergabe einquartiert hat. Als die Luft rein ist, bricht er mit seiner Schulter die Türe von As Hotelzimmer auf. Hierbei zerspringt das Türschloss. Nach kurzer Suche findet er die fraglichen Dokumente und verstaut diese in seiner Aktentasche, um sie später an sicherem Ort zu verwahren. Um den Verdacht abzulenken, durchwühlt er sämtliche Schränke und nimmt das herumliegende Bargeld, insgesamt ca. 200 €, an sich. Zudem platziert er die Mütze der Reinigungskraft R, die er eigens zu diesem Zweck entwendet hatte, neben dem Bett. Sodann verlässt er das Hotel und feiert seinen „Erfolg“ mit dem eingesteckten Geld des A. Währenddessen nimmt die alarmierte Polizei, wie von B gewollt, Ermittlungen gegen R auf.
Einige Monate später wird Strafverteidiger S, der B in einer anderen Sache berät, in der Gerichtskantine zufälliger Zeuge eines Gesprächs zweier Staatsanwälte. Hieraus erfährt er, dass sein Mandant verschiedene Wirtschaftdelikte begangen hat; eine Hausdurchsuchung zur Beweissicherung stehe unmittelbar bevor. Obwohl S nicht an der Schuld seines Mandanten zweifelt, benachrichtigt er B, damit dieser belastendes Material beiseite schaffen kann. Obgleich die Durchsuchung aufgrund der Vorwarnung ergebnislos bleibt, wird weiter gegen B ermittelt. Durch einen Zeugen aus dem Umfeld des B kommt wenig später die Wahrheit ans Licht.
Strafbarkeit von A, B und S?
Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.
Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu §§ 253, 255 StGB: mit den Beteiligten aus diesem Fall.
Das Muster
T könnte sich wegen Erpressung gemäß § 253 I StGB (ggf. i.V.m. § 255 räuberische Erpressung) strafbar gemacht haben, indem er …
Steckt das in deinem Satz?
Wie prüfst du Objektiver Tatbestand? Tipp die Schritte in der Reihenfolge an, in der sie im Gutachten kommen.
Der Aufbau
- A.Tatbestand
- I.Objektiver Tatbestand
- 1.Einsatz von Nötigungsmitteln§ 253: wie § 240 (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel) · § 255: wie § 249 (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben)
- 2.Nötigen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
- 3.Vermögensverfügung (str. – h.L. ja, Rspr. nein)Bei Streitentscheid: bei Wegnahme der Sache → h.L. § 249, Rspr. zusätzlich § 255 (verdrängt durch Gesetzeskonkurrenz)
- 4.Vermögensnachteil – wirtschaftlicher Gesamtvergleich
- II.Subjektiver Tatbestand
- 1.Vorsatz bzgl. obj. TB
- 2.Absicht (dolus directus 1. Grades) rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung
- 3.Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils
- 4.Vorsatz bzgl. RWK
- B.RechtswidrigkeitVerwerflichkeit gem. § 253 II StGB
- C.Schuld
- D.Strafzumessungs-/StrafaufhebungsgründeBesonders schwerer Fall § 253 IV
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Zentraler Streit: Erfordert § 253 eine Vermögensverfügung? Rspr. (-), Lit. (+) – entscheidend für die Abgrenzung Raub / räuberische Erpressung.
- Stoffgleichheit zwischen Vermögensnachteil und erstrebter Bereicherung.
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Gewalt (§ 240 StGB)
- Gewalt (§ 240 StGB)
- Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physisch vermittelte Einwirkung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Nach der Rechtsprechung genügt geringe Kraftentfaltung mit erheblicher körperlicher Zwangswirkung beim Opfer (sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung bei Sitzblockaden).
- Verwerflichkeit (§ 240 II StGB)
- Die Nötigung ist rechtswidrig, wenn die Anwendung des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Verwerflich ist die Zweck-Mittel-Relation, wenn sie sittlich besonders zu missbilligen, sozial unerträglich ist. Die Verwerflichkeit ist eigens festzustellen.
- Vermögensverfügung (Erpressung)
- Nach der (im Verhältnis zu Raub maßgeblichen) Literaturansicht setzt § 253 StGB eine Vermögensverfügung des Genötigten voraus – ein der Wegnahme vergleichbares, vom Willen getragenes Verhalten. Die Rechtsprechung lässt dagegen jedes abgenötigte Verhalten genügen und grenzt Raub und räuberische Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild (Nehmen vs. Geben) ab.
Bei §§ 253, 255 StGB entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Erfordernis einer Vermögensverfügung bei § 253 / § 255 StGB
Abgrenzung räuberische Erpressung (§ 255) vs. Raub (§ 249). Strittig: Muss das Opfer eine Vermögensverfügung treffen oder genügt jedes Tun/Dulden/Unterlassen?
Welcher Auffassung folgst du?
Herrschende Meinung: Rspr.: Keine Vermögensverfügung erforderlich. Jedes abgenötigte Tun, Dulden oder Unterlassen, das zu einer Vermögensminderung führt, genügt.
- Wortlaut des § 253 verlangt keine Vermögensverfügung.
- Vermeidet Schutzlücken bei abgenötigter Gebrauchsanmaßung (z.B. Spritztour mit Motorrad).
- Abgrenzung zu § 249 erfolgt über äußeres Erscheinungsbild – Wegnahme vs. Geben-Lassen.
Gegenauffassung: h.L.: Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderlich (wie beim Betrug). § 255 ist Selbstschädigungs-, kein Fremdschädigungsdelikt.
- Jeder Raub wäre sonst gleichzeitig räuberische Erpressung – Wertungswiderspruch.
- Unterläuft die Privilegierung der bloßen Gebrauchsanmaßung (§ 248b).
- Klare Abgrenzung von § 249 (Wegnahme) und § 255 (Verfügung) – entspricht der subjektiven Willensrichtung des Genötigten.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur sprechen hier gute Gründe für die Gegenauffassung. Die h.L. ist vorzugswürdig: Sie wahrt die Konturierung von § 249 und § 255 als alternative, sich ausschließende Tatbestände. In der Klausur folgt der h.L., wenn der Täter die Sache selbst wegnimmt (§ 249); folgt der Rspr., wenn das Opfer die Sache übergibt, aber unfreiwillig – dann hier streiten, h.L. anwenden, § 255 entfällt im Wege des Ausschlussverhältnisses.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Gewalt (§ 240 StGB).
Die Definition, die du gerade hattest
Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physisch vermittelte Einwirkung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Nach der Rechtsprechung genügt geringe Kraftentfaltung mit erheblicher körperlicher Zwangswirkung beim Opfer (sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung bei Sitzblockaden).
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Referendarexamensklausur: Money for NothingStaatsexamen · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.