Strafrecht · Streitstand
Erfordernis einer Vermögensverfügung bei § 253 / § 255 StGB
Abgrenzung räuberische Erpressung (§ 255) vs. Raub (§ 249). Strittig: Muss das Opfer eine Vermögensverfügung treffen oder genügt jedes Tun/Dulden/Unterlassen?
Herrschende Meinung
Rspr.: Keine Vermögensverfügung erforderlich. Jedes abgenötigte Tun, Dulden oder Unterlassen, das zu einer Vermögensminderung führt, genügt.
- Wortlaut des § 253 verlangt keine Vermögensverfügung.
- Vermeidet Schutzlücken bei abgenötigter Gebrauchsanmaßung (z.B. Spritztour mit Motorrad).
- Abgrenzung zu § 249 erfolgt über äußeres Erscheinungsbild – Wegnahme vs. Geben-Lassen.
Mindermeinung
h.L.: Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderlich (wie beim Betrug). § 255 ist Selbstschädigungs-, kein Fremdschädigungsdelikt.
- Jeder Raub wäre sonst gleichzeitig räuberische Erpressung – Wertungswiderspruch.
- Unterläuft die Privilegierung der bloßen Gebrauchsanmaßung (§ 248b).
- Klare Abgrenzung von § 249 (Wegnahme) und § 255 (Verfügung) – entspricht der subjektiven Willensrichtung des Genötigten.
Stellungnahme für die Klausur · Gute Argumente für die Mindermeinung
Die h.L. ist vorzugswürdig: Sie wahrt die Konturierung von § 249 und § 255 als alternative, sich ausschließende Tatbestände. In der Klausur folgt der h.L., wenn der Täter die Sache selbst wegnimmt (§ 249); folgt der Rspr., wenn das Opfer die Sache übergibt, aber unfreiwillig – dann hier streiten, h.L. anwenden, § 255 entfällt im Wege des Ausschlussverhältnisses.