Strafrecht · Streitstand

Erfordernis einer Vermögensverfügung bei § 253 / § 255 StGB

§ 253 StGB§ 255 StGB§ 249 StGB

Abgrenzung räuberische Erpressung (§ 255) vs. Raub (§ 249). Strittig: Muss das Opfer eine Vermögensverfügung treffen oder genügt jedes Tun/Dulden/Unterlassen?

Herrschende Meinung

Rspr.: Keine Vermögensverfügung erforderlich. Jedes abgenötigte Tun, Dulden oder Unterlassen, das zu einer Vermögensminderung führt, genügt.

  • Wortlaut des § 253 verlangt keine Vermögensverfügung.
  • Vermeidet Schutzlücken bei abgenötigter Gebrauchsanmaßung (z.B. Spritztour mit Motorrad).
  • Abgrenzung zu § 249 erfolgt über äußeres Erscheinungsbild – Wegnahme vs. Geben-Lassen.

Mindermeinung

h.L.: Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderlich (wie beim Betrug). § 255 ist Selbstschädigungs-, kein Fremdschädigungsdelikt.

  • Jeder Raub wäre sonst gleichzeitig räuberische Erpressung – Wertungswiderspruch.
  • Unterläuft die Privilegierung der bloßen Gebrauchsanmaßung (§ 248b).
  • Klare Abgrenzung von § 249 (Wegnahme) und § 255 (Verfügung) – entspricht der subjektiven Willensrichtung des Genötigten.

Stellungnahme für die Klausur · Gute Argumente für die Mindermeinung

Die h.L. ist vorzugswürdig: Sie wahrt die Konturierung von § 249 und § 255 als alternative, sich ausschließende Tatbestände. In der Klausur folgt der h.L., wenn der Täter die Sache selbst wegnimmt (§ 249); folgt der Rspr., wenn das Opfer die Sache übergibt, aber unfreiwillig – dann hier streiten, h.L. anwenden, § 255 entfällt im Wege des Ausschlussverhältnisses.

Wird relevant in

Raub (§ 249 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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Qualifizierte Nötigungsmittel (§ 249 StGB)Finalzusammenhang (Raub)Vermögensverfügung (Erpressung)Drohung mit einem empfindlichen Übel
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