Schwerpunkt · ~300 Min.

Fortgeschrittenenklausur: Auf dem E-Scooter durch die Nacht

ZJS 2021, S. 1492

§ 316a StGB§ 249 StGB§ 53 StGB§ 253 StGB§ 255 StGB§ 240 StGB

Sachverhalt

Lukas, Ali und Maria lungern abends in ihrem Wohnviertel herum und langweilen sich. Sie beschließen, die nächste Person, die vorbeikommt, „abzuziehen“. Die Beute wollen sie unter sich aufteilen. Kurz darauf fährt Jurastudent Hendrik auf einem E-Scooter – einem elektrisch betriebenen Roller – in ihre Richtung. Lukas, Ali und Maria treten daraufhin auf die Straße und bauen sich dort bedrohlich auf, wodurch sie Hendrik die Durchfahrt versperren. Hendrik steigt von dem E-Scooter ab, wird von Ali und Maria festgehalten und Lukas entnimmt aus der Hosentasche des Hendrik dessen Smartphone sowie Geldbeutel und steckt beides in seine Jackentasche. Lukas läuft das Ganze allerdings viel zu glatt, da er innerlich gehofft hatte, sich ein bisschen abreagieren zu können. Nachdem Ali und Maria den Hendrik losgelassen haben, rammt er diesem zum „Abschied“ – unvermittelt und für Ali und Maria völlig überraschend – heftig sein Knie in den Magen.

Kurz darauf sind Sirenen zu hören, da eine Spaziergängerin das Treiben beobachtet und die Polizei verständigt hat. Das Trio ergreift daraufhin die Flucht. Während Lukas und Ali sich zu Fuß davonmachen, läuft Maria zu ihrem in der Nähe geparkten Volvo. Obwohl Maria im Laufe des Abends einige Biere getrunken hat und nun eine Blutalkoholkonzentration von 1,0 ‰ aufweist, steigt sie in ihren Wagen und lässt den Motor an. Als sie in Schlangenlinien über die Straße fährt, wird ihr die Möglichkeit bewusst, dass sie in Folge ihrer Alkoholisierung nicht mehr sicher fahren kann und möglicherweise sogar einen Unfall verursachen wird, doch aus Sorge vor einer Festnahme ignoriert sie diese Bedenken. Nur wenige Minuten später gerät sie bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h infolge ihrer alkoholbedingten Benommenheit auf die Gegenfahrbahn, auf der ihr Peter mit seinem Polo entgegenkommt. Peter kann dem Wagen der Maria in letzter Sekunde ausweichen, indem er das Lenkrad nach rechts reißt und sein Fahrzeug in ein Gebüsch lenkt. An dem Polo des Peters, der einen Verkehrswert von etwa 1.500 € hat, entsteht ein Schaden von 200 €. Peter selbst kommt mit einem Schrecken davon. Unbeeindruckt von dem Geschehen fährt Maria weiter.

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# Lösungsvorschlag

Erster Tatkomplex: Der Überfall

I. Strafbarkeit von L, A und M gem. §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB

L, A und M könnten sich wegen Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem sie sich vor H aufbauten, A und M diesen festhielten und L Smartphone und Geldbeutel an sich nahm.

Hinweis: Obwohl § 316a StGB eine höhere Strafe als § 249 Abs. 1 StGB androht, empfiehlt es sich, die Prüfung mit § 249 Abs. 1 StGB zu beginnen, um im Rahmen des § 316a StGB eine Inzidenzprüfung zu vermeiden.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Fremde bewegliche Sache

Bei dem Smartphone und Geldbeutel handelt es sich um im Alleineigentum des H stehende und mithin für L, A und M fremde bewegliche Sachen.

bb) Wegnahme

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.1 Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.2 Bruch ist der Gewahrsamswechsel ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.3

Ursprünglich hatte H Gewahrsam an den Gegenständen in seiner Hosentasche. Jedenfalls mit Einstecken des Smartphones und des Geldbeutels in seine Jackentasche hat L diese Gegenstände in seinen persönlichen Tabubereich verbracht und so neuen Gewahrsam begründet. Dieser Gewahrsamswechsel geschah jedenfalls ohne den Willen des H und damit durch Bruch.

cc) Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel

Indem A und M den H festhielten, könnten sie qualifizierte Nötigungsmittel eingesetzt haben. In Betracht kommt hier Gewalt gegen eine Person. Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.4 A und M hielten H fest, sodass dieser sich nicht bewegen und insbesondere nicht gegen die Wegnahme durch L wehren konnte. Dabei handelt es sich um eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper des H und bei der resultierenden Bewegungsunfähigkeit um einen körperlich wirkenden Zwang. A und M haben mithin Gewalt gegen H angewandt.

dd) Wechselseitige Zurechnung gem. § 25 Abs. 2 StGB

Fraglich ist, ob A und M die Wegnahme durch L und umgekehrt L der Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels durch A und M gem. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Um Mittäter zu sein, müssten L, A und M einen gemeinsamen Tatplan gehabt und die Tat gemeinsam ausgeführt haben.5

(1) Gemeinsamer Tatplan

L, A und M haben vorab vereinbart, die nächste vorbeikommende Person „abzuziehen“, also ihr Wertgegenstände abzunehmen. Ein ausdrücklich vereinbarter gemeinsamer Tatplan liegt damit vor.

(2) Gemeinsame Tatausführung

Es ist umstritten, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit objektiv eine gemeinschaftliche Tatausführung vorliegt. Nach der in der Literatur vorherrschenden Tatherrschaftslehre ist Mittäter, wer objektiv das Tatgeschehen in den Händen hält und deshalb als Zentralgestalt des Geschehens erscheint. Erforderlich ist ein wesentlicher Tatbeitrag.6 A und M haben hier den H festgehalten und so überhaupt erst ermöglicht, dass dessen Hosentaschen nach Wertgegenständen durchsucht werden konnten. Dies hat sodann L übernommen und die gefundenen Gegenstände an sich genommen, um die Beute später aufzuteilen. A, M und L haben damit jeweils wesentliche Tatbeiträge erbracht, ohne die die Tat jeweils nicht möglich gewesen wäre, und sind nach der Tatherrschaftslehre als Mittäter anzusehen.

Nach der von der Rechtsprechung vertretenen subjektiven Theorie auf objektiv-tatbestandlicher Grundlage ist Mittäter, wer einen nicht völlig untergeordneten Tatbeitrag leistet und die Tat als eigene will, wobei die Feststellung dieses Täterwillens auch auf objektive Gesichtspunkte zu stützen ist. Wesentliche Anhaltspunkte sind der Umfang der Beteiligung und der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg.7 A, L und M hatten nach dem oben Gesagten Tatherrschaft. Mit Blick auf die Beteiligung an der Beute hatten sie zudem jeweils ein eigenes Interesse an der Tat. Vor diesem Hintergrund sind sie auch nach dieser Ansicht als Mittäter einzuordnen.

Hinweis: Da die Anforderungen an eine gemeinsame Tatausführung nach wie vor umstritten sind, bedeutet die Mittäterschaft stets – auch in Konstellationen, die wie hier völlig unproblematisch sind – einen gewissen Schreibaufwand. Um zügig durchprüfen zu können, empfiehlt es sich, mit der Tatherrschaftslehre zu beginnen: Dann kann im Rahmen der Ansicht der Rechtsprechung für das Indiz „Tatherrschaft“ nach oben verwiesen werden. Da erfahrungsgemäß viele Studierende auch mit eher unkomplizierten Mittäterkonstellationen Schwierigkeiten haben, handelt es sich bei der sauberen Prüfung des mittäterschaftlichen Raubes um den ersten Schwerpunkt der Klausur.

Da die Ansichten zu demselben Ergebnis kommen, ist ein Streitentscheid nicht erforderlich. A, L und M haben die Tat gemeinschaftlich ausgeführt und sind Mittäter. Ihnen können folglich die Tatbeiträge wechselseitig gem. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.

ee) Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme Das Nötigungsmittel muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Wegnahme – vor oder während der Wegnahme – eingesetzt werden.8 Hier geschah das Festhalten des H unmittelbar vor dem Durchsuchen seiner Taschen und Einstecken der Wertsachen.

Hinweis: Wird der Streit zur Kausalität des Nötigungsmittels für die Wegnahme thematisiert,9 kann kurz darauf verwiesen werden, dass das Festhalten des H auch kausal dafür war, dass L diesen durchsuchen und die Wertgegenstände finden konnten. Die subjektive Zwecksetzung wird im hier zugrunde gelegten Aufbau erst im subjektiven Tatbestand geprüft; sie kann freilich auch schon im objektiven Tatbestand geprüft werden.10

b) Subjektiver Tatbestand

aa) Vorsatz und Finalzusammenhang

L, A und M wussten, dass Smartphone und Geldbeutel H gehörten, und wollten diese Gegenstände mitnehmen. Auch wiesen sie jeweils den nach der h.L. notwendigen Vorsatz hinsichtlich der Erbringung wesentlicher Tatbeiträge auf. Erforderlich ist weiter ein subjektiver Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme.11 Das Festhalten des H sollte nach der vorherigen Absprache und dem entsprechenden jeweiligen Vorstellungsbild der drei gerade dazu erfolgen, dass L diesen ungehindert durchsuchen und Wertsachen an sich nehmen konnte. Auch der Finalzusammenhang liegt mithin vor.

bb) Absicht rechtswidriger Zueignung

L, A und M müssten zudem jeweils mit der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. Zueignungsabsicht setzt die Absicht zumindest vorübergehender Aneignung und zumindest Eventualvorsatz bezüglich der dauerhaften Enteignung des Eigentümers voraus. Aneignung ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht, Enteignung die dauerhafte faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Eigentümerstellung.12 Alle drei wollten die bei H auffindbaren Wertgegenstände und damit auch das Smartphone und den Geldbeutel jeweils dem eigenen Vermögen und dem der übrigen Gruppenmitglieder einverleiben und H dauerhaft entziehen. Sie handelten demnach mit Zueignungsabsicht. Die beabsichtigte Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur rechtlichen Eigentumsordnung steht. Dies ist vor allem dann nicht der Fall, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der konkreten weggenommenen Sache hat.13 Keiner der drei hatte einen Anspruch auf Übereignung der Gegenstände und sie wussten dies auch. Die beabsichtigte Zueignung war daher auch rechtswidrig.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

3. Ergebnis

L, A und M haben sich gem. §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach der herrschenden Lehre erübrigen sich Ausführungen zu den §§ 253, 255 StGB, wenn § 249 StGB zu bejahen ist: Nach der Literatur schließen sich Wegnahme und Vermögensverfügung gegenseitig aus, während nach der Rechtsprechung trotz des gleichzeitig erfüllten § 255 StGB das äußere Bild des Nehmens zu § 249 StGB führen muss. Ausführungen zu dem Streit wären daher hier verfehlt.14 §§ 240, 242 Abs. 1 StGB müssen ebenfalls nicht ausführlich thematisiert werden; insoweit genügt ein Hinweis in den Konkurrenzen.

II. Strafbarkeit von L, A und M gem. §§ 316a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB

Darüber hinaus könnten sich L, A und M wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gem. §§ 316a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem sie H den Weg versperrten.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Verüben eines Angriffs auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit

Ein Angriff ist jede feindselige Handlung, die sich gegen Leib, Leben oder Entschlussfreiheit richtet.15 In die Entschlussfreiheit greift ein, wer nötigungsgleiche Mittel einsetzt, wenn das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Handlung wahrnimmt.16 Von § 316a StGB erfasst ist hierüber insbesondere die klassische „Autofalle“, bei der eine autofahrende Person durch Barrikaden zum Anhalten gezwungen wird, da der so verursachte Anhalte- bzw. Ausweichzwang einen Angriff auf die Entschlussfreiheit bedeutet.17 Nicht anders liegt es hier: Durch das bedrohliche Sichaufbauen von L, A und M versperren diese den Weg und bilden so eine „menschliche“ Barrikade, die mit einem E-Scooter nicht überwindbar ist. Ein Angriff auf die Entschlussfreiheit des H liegt damit vor.

bb) Führer oder Mitfahrer eines KfZ

Der Angriff muss während des Führens eines oder Mitfahrens in einem Kraftfahrzeug erfolgen. Kraftfahrzeuge sind alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden und nicht an Bahngleise gebunden sind.18 Ein E-Scooter wird gerade nicht wie herkömmliche Tretroller oder Fahrräder über die Muskelkraft, sondern elektrisch betrieben. Es handelt sich daher um ein Kraftfahrzeug.

Hinweis: Für die Definition des Kraftfahrzeugs ist nach h.M. auf § 1 Abs. 2 StVG, § 248b Abs. 4 StGB zurückzugreifen,19 wobei die Kenntnis dieser Normen hier nicht erwartet wird. Es sollte jedoch auch unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs erkannt werden, dass es sich aufgrund der – im Sachverhalt hervorgehobenen – Antriebsform um ein Kraftfahrzeug handelt. Die Einordnung von E-Scootern als Kraftfahrzeuge ist weitgehend unumstritten und wurde auch in der Tagespresse thematisiert.21

Führer ist, wer das Fahrzeug in Bewegung setzt, in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs beziehungsweise der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.22 Als L, A und M sich vor H aufbauten, fuhr dieser auf dem E-Scooter und war daher „Führer“ i.S.d. § 316a StGB.

cc) Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Die Täter müssen weiterhin die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen. Dies ist der Fall, wenn sie sich bei dem Angriff eine Gefahrenlage zunutze machen, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist.23

Hinweis: Das Ausnutzungsmerkmal bezieht sich allein auf den Angriff, nicht auf die (beabsichtigte) räuberische Tat. Es ist jedoch fraglich, ob der vorliegenden Situation die von § 316a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Ausnutzung innewohnt. Dies ließe sich zunächst bezweifeln, da L, A und M dem H hier frontal in den Weg traten, während H als Kraftfahrzeugführer ohnehin die Vorgänge vor sich auf der Fahrbahn im Auge behalten musste und insoweit nicht durch die Bedienung des Fahrzeugs abgelenkt war. Allerdings trägt § 316a StGB gerade auch dem Umstand Rechnung, dass infolge der Konzentration auf den Bedienungsvorgang ein Ausweichen oder eine Flucht erschwert werden, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn entsteht. Darüber hinaus besteht eine typische Gefahr des Straßenverkehrs darin, dass sich das Opfer dem Angriff häufig nur entziehen kann, indem es sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Aus diesem Grund ist gerade die bereits erwähnte klassische „Autofalle“, bei der eine autofahrende Person durch Barrikaden zum Anhalten gezwungen wird, ein typischer Anwendungsfall des § 316a StGB.24

Darüber hinaus können jedoch Zweifel an einem Ausnutzen aufkommen, da H hier „nur“ einen E-Scooter fuhr und insoweit eher mit Fußgängern und Fahrradfahrern als etwa mit Autofahrern vergleichbar ist. Auch hatten L, A und M vereinbart, die nächste vorbeikommende Person auszunehmen – unabhängig davon, ob es sich um einen Fußgänger, Fahrradfahrer oder eben E-Scooter-Fahrer handelt. Die Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer hatte daher für ihre Tatbegehung keinerlei Bedeutung.

Grundsätzlich ist § 316a StGB mit Blick auf das gegenüber § 249 StGB drastisch erhöhte Strafmaß restriktiv auszulegen. Der Strafgrund wird darin gesehen, dass die Begehung im Straßenverkehr besonders gefährlich ist. Dabei müssen die Verhältnisse des Straßenverkehrs im konkreten Einzelfall nicht tatsächlich eine besondere Gefährlichkeit begründen, sondern es genügt, dass die Begehung im Straßenverkehr potentiell besonders gefährlich ist.25

Diese Gefahrenlage findet nach der h.M. ihren typischen Ausdruck darin, dass der Fahrzeugführer bei der Steuerung des Fahrzeugs auf dessen Bedienung und die Verkehrslage konzentriert und somit abgelenkt und in seinen Abwehrmöglichkeiten beeinträchtigt ist. Aus diesem Grund ist bei einem Angriff, der in der Phase des Fahrens stattfindet, die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs stets gegeben.26 Insbesondere bedeute das Errichten von Barrikaden, die am Weiterfahren hindern, einen Angriff, der die leichtere Angreifbarkeit des Opfers im fließenden Straßenverkehr ausnutze.27 Hier fuhr H im Zeitpunkt des Angriffs mit dem E-Scooter auf der Straße und damit im Straßenverkehr. Er war auf die Bedienung des Rollers und den Verkehr konzentriert und damit in der vorausgesetzten typischen Situation eines Kraftfahrzeugführers. Indem L, A und M eine „menschliche Barrikade“ errichteten und den H so am Weiterfahren hinderten, haben sie folglich nach der h.M. die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt. Nach einer Minderheitsansicht ist demgegenüber erforderlich, dass Bewegungsvorgängen ausgenutzt und eine Gemeingefahr (Unfallrisiko) hervorgerufen wird.28 Hiernach wäre ein Ausnutzen im vorliegenden Fall zu verneinen, da der Bewegungsvorgang für die Tatbegehung keinerlei Rolle spielte und der Situation keine besondere Gefährlichkeit innewohnte.

Da die Ansichten zu verschiedenen Ergebnissen kommen, ist ein Streitentscheid erforderlich. Für die Minderheitsansicht spricht, dass sie eine restriktivere Handhabung des § 316a StGB ermöglicht, was in Anbetracht des hohen Strafmaßes begrüßenswert erscheint. Andererseits bietet jedoch der Wortlaut für eine derart restriktive Lesart keinerlei Anhaltspunkte. Dass der Kraftfahrzeugführer infolge der Steuerung des Fahrzeugs auf dessen Bedienung konzentriert und abgelenkt ist, wodurch er leichter Opfer eines Angriffs werden kann, stellt zudem das typische Risiko der Begehung einer Raubtat im Straßenverkehr dar, das von einem Ausnutzen der Bewegungsvorgänge oder dem Hervorrufen einer Unfallgefahr unabhängig ist. Eben dieses typische Risiko besteht grundsätzlich durchaus auch beim Fahren eines E-Scooters. Die besseren Argumente sprechen daher für die h.M., sodass ein Ausnutzen zu bejahen ist.

Hinweis: a.A, vertretbar. Die Kenntnis des Streitstandes gehört nicht zum Standardwissen, jedoch kann und sollte hier ein gewisses Störgefühl hinsichtlich des Ausnutzens auftreten. Dabei ist die objektive Komponente von Erwägungen zum subjektiven Vorstellungsbild zu unterscheiden, s.u.

dd) Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB

Dabei handelten A, L und M entsprechend dem oben Gesagten als Mittäter gem. § 25 Abs. 2 StGB, da sie einen entsprechenden Tatplan hatten und die Barrikade gemeinsam errichteten, was eine gemeinschaftliche Tatbegehung darstellt.

b) Subjektiver Tatbestand

A, L und M handelten jeweils vorsätzlich hinsichtlich der Eigenschaft des H als Kraftfahrzeugführer sowie des Angriffs auf dessen Entschlussfreiheit durch Errichten der „Barrikade“.

Fraglich ist jedoch, ob sie Vorsatz bezüglich der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs für den Angriff hatten. Der entsprechende Vorsatz fehlt, wenn die Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs überhaupt nicht realisieren, sondern lediglich „bei Gelegenheit“ selbiger handeln.29 Dafür spricht hier, dass L, A und M lediglich die nächste Person, die vorbeikommt, ausnehmen wollten – dass diese ein Kraftfahrzeug führt, war nicht Teil ihres Plans. Sie hätten ihren Plan ohne Weiteres auch gegen jemanden durchführen können, der nicht Kraftfahrzeugführer ist, etwa vorbeikommende Fußgänger oder Fahrradfahrer. In diesem Fall hätten sich weder die Modalitäten der Tatausführung noch die Gefahren für das Opfer oder etwaige Dritte wesentlich verändert. Der Umstand, dass H als Kraftfahrzeugführer Teilnehmer des Straßenverkehrs war, war mithin für die Tatausführung vollkommen irrelevant und dürfte daher L, A und M im Moment der Tatbegehung nicht extra ins Bewusstsein gerückt sein. Sie handelten daher nicht mit dem erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein, sondern vielmehr bloß „bei Gelegenheit“ der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. L, A und M haben daher nicht vorsätzlich gehandelt.

Hinweis: A.A. vertretbar. Dann wäre auch die Absicht zur Begehung eines Raubes (s.o.) und im Ergebnis eine Strafbarkeit gem. § 316a Abs. 1 StGB zu bejahen. Das Ausnutzungsbewusstsein kann im Übrigen auch schon im objektiven Tatbestand als subjektive Komponente des Ausnutzungsmerkmals thematisiert werden, wobei dann auf eine saubere Trennung von den objektiven Gesichtspunkten zu achten ist, s.o. Die Problematisierung des Ausnutzungsmerkmals und entsprechenden Vorsatzes stellen den zweiten Schwerpunkt der Klausur dar.

2. Ergebnis

L, A und M haben sich nicht gem. § 316a Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

III. Strafbarkeit von L gem. § 223 Abs. 1 StGB

L könnte sich zudem gem. § 223 Abs. 1 strafbar gemacht haben, indem er dem H das Knie in den Magen rammte.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

Dazu müsste er H körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt.30 Bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung ist davon auszugehen, dass das heftige Rammen des Knies in den Magen mit erheblichen Schmerzen einhergeht. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.31 Für eine solche Gesundheitsschädigung gibt der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte.

b) Subjektiver Tatbestand

L handelte vorsätzlich.

2. Rechtswidrigkeit, Schuld

Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

3. Strafantrag

Der gem. § 230 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag ist gestellt.

4. Ergebnis

L hat sich gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

IV. Strafbarkeit von A und M gem. §§ 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB

A und M könnten sich gem. §§ 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem sie gemeinsam mit L den H überfielen.

1. Tatbestand/Objektiver Tatbestand

a) Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung Wie beschrieben stellte das Rammen des Knies durch L eine körperliche Misshandlung des H dar.

b) Zurechnung an A und M gem. § 25 Abs. 2 StGB

Fraglich ist jedoch, ob A und M das Rammen des Knies durch L gem. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Insoweit könnte bereits der erforderliche Tatplan fehlen. Die Drei hatten zwar einen gemeinsamen Tatplan, jedoch erstreckte sich dieser nur auf das „Abziehen“ und somit auf entsprechende Eigentums-, nicht aber auf Körperverletzungsdelikte. Insbesondere wurde nicht vereinbart, nach dem „Abziehen“ – also nach erfolgreicher Wegnahme – weitere Delikte zu begehen, um sich abzureagieren.

Hinweis: Auch, wenn man also erwägen könnte, ob ein „Abziehen“ üblicherweise auch Gewalthandlungen erfasst, die eine Wegnahme ermöglichen sollen, hilft diese Überlegung hier nicht weiter.

Zwar kann ein solcher Tatplan während der Ausführung in gegenseitigem Einvernehmen modifiziert werden. Zu einer solchen Modifikation kam es hier aber nicht: A und M wurden von dem Rammen des Knies durch L überrascht. Eine Mittäterschaft käme demnach nur in Betracht, wenn das Rammen des Knies als eine unwesentliche Abweichung vom Tatplan anzusehen wäre. Unwesentlich sind Abweichungen, mit denen nach den konkreten Umständen gewöhnlich zu rechnen ist und die keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. Jedoch drängt sich keineswegs auf, dass infolge der Vereinbarung, gemeinsam Eigentumsdelikte zu begehen, einer der Täter nach erfolgter Wegnahme Körperverletzungsdelikte begeht, um sich abzureagieren. Mithin ist die Abweichung wesentlich. Daher liegt ein Mittäterexzess vor und es fehlt der erforderliche Tatplan.32 A und M ist das Rammen des Knies durch L nicht zuzurechnen.

2. Ergebnis

A und M haben sich nicht gem. §§ 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

V. Ergebnis

L, A und M haben sich gem. §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. § 242 Abs. 1 StGB und § 240 StGB werden durch §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB verdrängt. L hat sich zudem gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, was zu dem mittäterschaftlichen Raub in Tatmehrheit (§ 53 StGB) steht (a.A. vertretbar).

Hinweis: Werden die §§ 316a, 25 Abs. 2 StGB bejaht, stehen diese in Tateinheit (§ 52 StGB) mit §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.33 Nicht angesprochen werden müssen § 250 StGB (es liegt offensichtlich keine Bande vor und auch für Abs. 1 Nr. 1 lit. c, Abs. 2 Nr. 3 StGB bestehen keine Anhaltspunkte), § 315b StGB (es fehlt offensichtlich jedenfalls eine konkrete Gefahr) sowie § 239 StGB (nur unerhebliche Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit durch das kurze Festhalten).

Zweiter Tatkomplex: Die Flucht

I. Strafbarkeit der M gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB

M könnte sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB strafbar gemacht haben, indem sie in alkoholisiertem Zustand mit ihrem Volvo fuhr.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr

Ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, wer sich im öffentlichen Verkehrsraum selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind.34 M hat mit ihrem Volvo ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr geführt.

bb) Fahruntüchtigkeit

In Betracht kommt hier eine Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke. Fahruntüchtig ist, wer nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Bei der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit kommt eine absolute oder relative Fahruntüchtigkeit in Betracht.35 Bei absoluter Fahruntüchtigkeit, die bei Kraftfahrern ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 ‰ vorliegt, wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Diesen Grenzwert hat M, die lediglich eine BAK von 1,0 ‰ aufwies, jedoch nicht überschritten. Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Kraftfahrer eine BAK von 0,3 bis 1,0 ‰ aufweist und alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Dies können etwa eine auffällige Fahrweise, ungewöhnliche Fahrfehler oder mangelhafte Reaktionsweisen sein. Hier ist M in Schlangenlinien gefahren und von der Fahrbahn abgekommen. Dabei handelt es sich um eine auffällige Fahrweise, die gerade typisch für alkoholisierte Fahrer ist und nicht regelmäßig auch nüchternen Fahrern unterläuft. Auch ist zu beachten, dass die BAK der M mit 1,0 ‰ sehr nah an dem Grenzwert von 1,1 ‰ liegt, sodass keine allzu hohen Anforderungen an weitere Indizien für eine Fahruntüchtigkeit zu stellen sind. Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze lag bei M eine relative Fahruntüchtigkeit vor.

Hinweis: Die saubere Prüfung der Fahruntüchtigkeit stellt den dritten Schwerpunkt der Klausur dar.

cc) Eintritt einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn ein Zustand eintritt, bei dem ein Schaden so wahrscheinlich ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht (sog. Beinahe-Unfall).36

(1) Leib oder Leben eines anderen Menschen

Indem M auf der Gegenfahrbahn frontal auf P zufährt, der ihr im letzten Moment („gerade noch“) ausweichen kann, kam es hier zu einem Beinahe-Unfall. Bei dem drohenden frontalen Zusammenstoß der Fahrzeuge bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h wären eine erhebliche Verletzung und auch der Tod des P wahrscheinlich gewesen. Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des P liegt daher vor.

(2) fremde Sachen von bedeutendem Wert

Ein bedeutender Sachwert liegt nach einer Ansicht ab etwa 750 €, nach einer anderen Ansicht ab etwa 1.300 € vor.37 Der Polo des P hatte einen Verkehrswert von etwa 1.500 €, weshalb die Wertgrenze nach beiden Ansichten überschritten ist. Darüber hinaus muss auch der drohende Schaden „bedeutend“ gewesen sein. Hier ist zwar tatsächlich nur ein Schaden von 200 € eingetreten, jedoch drohten durch einen frontalen Zusammenstoß der Fahrzeuge bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h weit umfangreichere Schäden – bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung kann man sogar von einem drohenden Totalschaden ausgehen –, weshalb auch insoweit die notwendige Wertgrenze überschritten ist.38

Hinweis: Bei der präzisen Prüfung des konkreten Gefährdungserfolgs handelt es sich um den vierten und letzten Schwerpunkt der Klausur.

dd) Zurechnungszusammenhang

Die konkrete Gefahr muss gerade durch das Führen des Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand verursacht worden sein („dadurch“).39 Dies ist nicht der Fall, wenn auch ein fahrtüchtiger Fahrzeugführer den Beinahe-Unfall verursacht hätte. Hier ist M jedoch gerade aufgrund ihrer alkoholbedingten Benommenheit auf die Gegenfahrbahn geraten, sodass der erforderliche Zurechnungszusammenhang gegeben ist.

b) Subjektiver Tatbestand

M muss zudem vorsätzlich sowohl hinsichtlich ihrer eigenen Fahruntüchtigkeit als auch hinsichtlich einer konkreten Gefährdung gehandelt haben. Hier war M bewusst, dass sie mehrere Biere getrunken hatte, und sie erkannte die Möglichkeit, dass sie infolgedessen ihr Fahrzeug nicht mehr sicher führen könne, ignorierte jedoch ihre Bedenken und nahm diese Möglichkeit damit billigend in Kauf. Auch erkannte sie die Möglichkeit, dass dies zu einem Unfall führen könnte, was sie aus Sorge vor einer Festnahme ebenfalls billigend in Kauf nahm. M handelte demnach bedingt vorsätzlich sowohl hinsichtlich ihrer Fahruntüchtigkeit als auch hinsichtlich einer konkreten Gefährdung.

Hinweis: A.A. vertretbar, wonach M lediglich die abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs bewusst war und ihr der Vorsatz hinsichtlich einer konkreten Gefahr fehlte.40

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich; insbesondere ist § 20 StGB nicht einschlägig. M handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Ergebnis

M hat sich gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB strafbar gemacht.

II. Strafbarkeit der M gem. § 316 Abs. 1 StGB

Eine Strafbarkeit gem. § 316 Abs. 1 StGB ist gegenüber § 315c StGB formell subsidiär.

III. Strafbarkeit der M gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB

M könnte sich außerdem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie unbeeindruckt weiterfuhr, nachdem P seinen Wagen in das Gebüsch gelenkt hat.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Unfall im Straßenverkehr

Ein Unfall im Straßenverkehr ist jedes plötzliche Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen typischen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen nicht ganz unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.41 Einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen zu müssen stellt eine Situation dar, die aus der Teilnahme der Fahrzeuge am Straßenverkehr resultiert und damit in typischer Weise mit dessen Gefahren zusammenhängt. Infolge des Ausweichmanövers ist ein Sachschaden entstanden, der mit 200 € nicht ganz unerheblich ist.

bb) Unfallbeteiligter, § 142 Abs. 5 StGB

Unfallbeteiligter ist gem. § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. M fuhr auf die Gegenfahrbahn und hat P so zu seinem Ausweichmanöver gezwungen.

cc) Sich-Entfernen vom Unfallort ohne Ermöglichung der gebotenen Feststellungen

Mit P, der unverletzt war, befand sich eine feststellungsbereite Person vor Ort. Indem M von dem Unfallort wegfuhr, hat sie sich gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB von diesem entfernt, ohne die gebotenen Feststellungen zu ermöglichen.

b) Subjektiver Tatbestand

M hat das Ausweichmanöver von P mitbekommen und ließ sich laut Sachverhalt hiervon lediglich „nicht beeindrucken“. Sie handelte mithin vorsätzlich.

2. Rechtswidrigkeit, Schuld

Rechtfertigungs- Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

3. Ergebnis

M hat sich gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

IV. Ergebnis

M hat sich gem. §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 142 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB strafbar gemacht. Zu ihrer Raubtat im 1. Tatkomplex besteht ebenfalls Tatmehrheit gem. § 53 StGB.

Zur Vertiefung

Peters, ZJS 2021, S. 1492.

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