BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Beschluss v. 17.01.2017 – 2 BvL 1/10

2 BvL 1/10 · 17.01.2017 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Einführung einer "Wartefrist" hinsichtlich der Besoldung bei Übertragung eines höheren Statusamtes stellt eine dem einfachen Gesetzgeber verwehrte strukturelle Veränderung und keine bloße Modifikation eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums dar. 2. Zwar ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, das Besoldungsgefüge anders zu strukturieren. Er muss jedoch gewährleisten, dass mit einem höheren Amt höhere Bezüge einhergehen. Auch eine Einarbeitungszeit in einem höheren Amt rechtfertigt nicht, von einem Beförderungserfolg in Form eines Besoldungsanstiegs für eine bestimmte Zeit abzusehen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 3 Abs 1 GGArt 33 Abs 5 GGArt 100 Abs 1 GG§ 80 BVerfGG§ 6d Abs 1 S 1 BesG RP 2005§ 6d Abs 3 BesG RP 2005Art 5 Nr 1 LBVAnpG RP 2008

Prüfungsschemata dazu

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisEinrichtungsgarantienVerwerfungsmonopolKonkrete Normenkontrolle (Richtervorlage)EntscheidungserheblichkeitVorlageberechtigungVorlagebefugnis (Überzeugung)Nachkonstitutionelles Gesetz
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