BVerfG · 2. Senat
BVerfG, Urteil v. 19.06.2012 – 2 BvE 4/11
2 BvE 4/11 · 19.06.2012 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den Angelegenheiten der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 GG gehören Vertragsänderungen und entsprechende Änderungen auf der Ebene des Primärrechts (Art. 23 Abs. 1 GG) sowie Rechtsetzungsakte der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 3 GG). Um eine Angelegenheit der Europäischen Union handelt es sich auch bei völkerrechtlichen Verträgen, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen. Maßgebend dafür ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände, einschließlich der Regelungsinhalte, -ziele und -wirkungen. 2. Die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG geregelte Unterrichtungspflicht knüpft an das in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Recht des Deutschen Bundestages auf Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union an. Das Erfordernis der umfassenden Unterrichtung will dem Deutschen Bundestag die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte ermöglichen. Dementsprechend ist eine umso intensivere Unterrichtung geboten, je komplexer ein Vorgang ist, je tiefer er in den Zuständigkeitsbereich der Legislative eingreift und je mehr er sich einer förmlichen Beschlussfassung oder Vereinbarung annähert. Daraus ergeben sich Anforderungen an die Qualität, Quantität und Aktualität der Unterrichtung. 3. Die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG genannte Zeitvorgabe "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" ist so auszulegen, dass der Bundestag die Informationen der Bundesregierung spätestens zu einem Zeitpunkt erhalten muss, der ihn in die Lage versetzt, sich fundiert mit dem Vorgang zu befassen und eine Stellungnahme zu erarbeiten, bevor die Bundesregierung nach außen wirksame Erklärungen, insbesondere bindende Erklärungen zu unionalen Rechtsetzungsakten und intergouvernementalen Vereinbarungen, abgibt. 4. Grenzen der Unterrichtungspflicht ergeben sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Innerhalb der Funktionenordnung des Grundgesetzes kommt der Regierung ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Solange die interne Willensbildung der Bundesregierung nicht abgeschlossen ist, besteht kein Anspruch des Parlaments auf Unterrichtung.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 23 Abs 1 GGArt 23 Abs 2 S 1 GGArt 23 Abs 2 S 2 GGArt 23 Abs 3 GG§ 63 BVerfGG§ 64 Abs 3 BVerfGGArt 119ff AEUVArt 136 Abs 3 AEUVArt 48 EUEUBes 199/2011EURL 85/2011EUV 1173/2011EUV 1174/2011EUV 1175/2011EUV 1176/2011EUV 1177/2011§ 4 Abs 1 S 1 EUZBBG§ 4 Abs 4 Nr 1 EUZBBG§ 5 Abs 2 EUZBBG