Öffentliches Recht · Definition
Identitätskontrolle
Art. 79 Abs. 3 GGArt. 23 Abs. 1 S. 3 GG
Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, ob ein Rechtsakt der EU den durch die Ewigkeitsklausel geschützten Kernbereich der Verfassungsidentität berührt.
Öffentliches Recht · Definition
Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, ob ein Rechtsakt der EU den durch die Ewigkeitsklausel geschützten Kernbereich der Verfassungsidentität berührt.