BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Urteil v. 28.11.2024 – 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23

1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23 · 28.11.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Gesetzliche Zahlungspflichten zwischen Privaten ohne Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand begründen weder eine Steuer noch eine nichtsteuerliche Abgabe (wie BVerfGE 114, 196 <249 f.>). 2. Verfolgt der Gesetzgeber mit einer Umverteilung unter Privaten Gemeinwohlaufgaben, die außerhalb der betroffenen Privatrechtsverhältnisse liegen, kann die Maßnahme den zahlungspflichtigen Privaten jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn sie in keinem spezifischen Näheverhältnis zu solchen Aufgaben stehen. 3. Eine Umverteilung zwischen Unternehmen und Verbrauchern in einem Markt mit freier wettbewerblicher Preisbildung, die Angebot und Nachfrage in ein Gleichgewicht bringt, ist mit Blick auf die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmensfreiheit rechtfertigungsbedürftig. Allein der Umstand, dass bei einer wettbewerblichen Preisbildung in Knappheitssituationen besonders hohe Gewinne oder Erlöse anfallen, kann deren Abschöpfung zugunsten der Verbraucher nicht rechtfertigen. 4. Die Abschöpfung von aus dem Stromverkauf erzielten "Überschusserlösen" zugunsten der Stromverbraucher war jedenfalls angesichts der Spezifika der Ausnahmesituation, der die Strompreisbremse begegnen sollte, angemessen. Strom ist ein zur Deckung existenzieller Bedarfe unverzichtbares Gebrauchsgut. Die hohen Preise haben bei Stromverbrauchern in erheblichem Umfang unvermeidbare außergewöhnliche Belastungen ausgelöst, und die Erlöse der in Anspruch genommenen Stromerzeuger haben die typischen Investitionserwartungen weit überstiegen, ohne dass die Erlöse auf Dauer preisdämpfende Investitionsanreize setzen konnten. 5. Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch ein Abwehrrecht gegen Mitwirkungspflichten bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie Ermittlungs-, Auskunfts-, Berichts- und Dokumentationspflichten, die unmittelbar an eine berufliche Tätigkeit anknüpfen und mit spürbaren administrativen Lasten verbunden sind.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 3 Abs 1 GGArt 12 Abs 1 GGArt 72 Abs 2 GGArt 74 Abs 1 Nr 11 GGArt 105 Abs 1 GGArt 106 GGEUV 2022/1854§ 13 Abs 3 StromPBG§ 14 Abs 1 StromPBG§ 15 Abs 2 StromPBG§ 16 Abs 1 Nr 1 StromPBG§ 16 Abs 1 Nr 2 Buchst a StromPBG§ 16 Abs 1 Nr 2 Buchst b StromPBG§ 16 Abs 1 Nr 7 StromPBG§ 16 Abs 4 StromPBG§ 17 StromPBG§ 18 Abs 1 Nr 2 StromPBG§ 18 Abs 1 Nr 3 StromPBG§ 18 Abs 3 S 1 StromPBG§ 29 StromPBG

Prüfungsschemata dazu

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisBerufKonkurrierende GesetzgebungskompetenzAbweichungsgesetzgebungRahmenrechtGebührBeitragFiskalmonopolSteuergesetzgebungskompetenzFinanzausgleichSteuer
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