Öffentliches Recht · Definition
Abweichungsgesetzgebung
Art. 72 Abs. 3 GG
Besondere Form der konkurrierenden Gesetzgebung, bei der die Länder auch dann eigene Regelungen treffen können, wenn der Bund bereits ein Gesetz erlassen hat.
Öffentliches Recht · Definition
Besondere Form der konkurrierenden Gesetzgebung, bei der die Länder auch dann eigene Regelungen treffen können, wenn der Bund bereits ein Gesetz erlassen hat.