Öffentliches Recht · Definition
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
Art. 72 GGArt. 74 GG
Bereich, in dem die Länder zuständig sind, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Öffentliches Recht · Definition
Bereich, in dem die Länder zuständig sind, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.