Öffentliches Recht · Definition
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz
Art. 71 GGArt. 73 GG
Bereich, in dem nur der Bund zur Gesetzgebung befugt ist, es sei denn, er ermächtigt die Länder ausdrücklich.
Öffentliches Recht · Definition
Bereich, in dem nur der Bund zur Gesetzgebung befugt ist, es sei denn, er ermächtigt die Länder ausdrücklich.