Öffentliches Recht · Definition
Fiskalmonopol
Art. 105 GG
Das alleinige Recht des Staates zur Erhebung bestimmter Steuern oder zur Bewirtschaftung bestimmter Güter zur Einnahmenerzielung.
Öffentliches Recht · Definition
Das alleinige Recht des Staates zur Erhebung bestimmter Steuern oder zur Bewirtschaftung bestimmter Güter zur Einnahmenerzielung.