Öffentliches Recht · Definition
Beitrag
Art. 74 GG
Geldleistung zum Ausgleich des Aufwands für die Bereitstellung einer öffentlichen Einrichtung, unabhängig von deren tatsächlicher Nutzung.
Öffentliches Recht · Definition
Geldleistung zum Ausgleich des Aufwands für die Bereitstellung einer öffentlichen Einrichtung, unabhängig von deren tatsächlicher Nutzung.