Öffentliches Recht · Definition
Rahmenrecht
Art. 72 Abs. 3 GG
Ehemalige Form der Bundesgesetzgebung (Art. 75 a.F.), heute durch die Abweichungsgesetzgebung ersetzt.
Öffentliches Recht · Definition
Ehemalige Form der Bundesgesetzgebung (Art. 75 a.F.), heute durch die Abweichungsgesetzgebung ersetzt.