BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14

1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14 · 13.07.2018 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Art. 9 Abs. 1 GG schützt die Gründung und den Bestand von Vereinigungen. Als Ausdruck einer pluralistischen, aber wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie setzt Art. 9 Abs. 2 GG der Vereinigungsfreiheit eine Schranke. 2. Jeder Eingriff in die Vereinigungsfreiheit ist an die Verhältnismäßigkeit gebunden. Ist der Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG festgestellt, muss eine Vereinigung verboten werden; stehen aber Maßnahmen zur Verfügung, um die in Art. 9 Abs. 2 GG benannten Rechtsgüter gleich wirksam zu schützen, gehen sie als mildere Mittel vor. 3. Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist eng auszulegen. a) Eine Vereinigung erfüllt den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2, 1. Alt. GG, wenn der erkennbare Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung wesentlich darin liegen, die Begehung von Straftaten durch Mitglieder oder Dritte hervorzurufen oder zu bestärken, zu ermöglichen oder zu erleichtern, indem sie deren strafbares Handeln fördert oder sich damit erkennbar identifiziert. b) Eine Vereinigung erfüllt den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2, 2. Alt. GG, wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, indem sie als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. c) Eine Vereinigung erfüllt den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2, 3. Alt. GG, wenn sie Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen wie den Terrorismus in den internationalen Beziehungen oder zwischen Teilen der Bevölkerung aktiv propagiert und fördert. Das kann auch durch die Förderung Dritter geschehen, wenn diese objektiv geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, und die Vereinigung dies weiß und zumindest billigt. Dabei darf durch Vereinigungsverbote nicht jede Form humanitärer Hilfe in Krisengebieten wegen ihrer mittelbar den Terrorismus fördernden Effekte unterbunden werden. 4. Soweit ein Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG auf grundrechtlich geschützte Handlungen gestützt wird oder sonstige Grundrechte beeinträchtigt, müssen diese Grundrechte im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 9 Abs. 1 GG beachtet werden. Ein Vereinigungsverbot darf nicht untersagen, was die Freiheitsrechte sonst erlauben, und sich nicht einseitig gegen bestimmte politische Anschauungen richten.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 3 Abs 3 S 1 GGArt 5 Abs 1 S 1 GGArt 9 Abs 1 GGArt 9 Abs 2 Alt 1 GGArt 9 Abs 2 Alt 2 GGArt 9 Abs 2 Alt 3 GGArt 70 Abs 2 GenfRKAbkZProt IArt 11 Abs 1 Halbs 1 MRK§ 3 Abs 1 S 1 VereinsGArt 2 Abs 1 VNTerrorFinÜbkArt 4 VNTerrorFinÜbkArt 23 Abs 1 ZPersAbk GenfArt 23 Abs 2 ZPersAbk GenfArt 59 Abs 3 ZPersAbk Genf

Prüfungsschemata dazu

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisGesetzesvorbehaltMeinungTatsachenbehauptungSchmähkritikTatsachenbehauptung (Abgrenzung zum Werturteil)Streitbare (wehrhafte) DemokratieVereinigungKoalition
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