BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 02.05.2012 – 1 BvL 20/09

1 BvL 20/09 · 02.05.2012 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Das vorlegende Gericht genügt seiner Darlegungspflicht bei einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht, wenn die nach seiner Überzeugung bestehende Gleichheitswidrigkeit einer Rechtslage ausschließlich in Auseinandersetzung mit einer von mehreren als Bezugspunkt für die Gleichheitsprüfung in Frage kommenden Leistungsnormen begründet wird.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 3 Abs 1 GGArt 6 Abs 5 GGArt 100 Abs 1 GG§ 80 Abs 2 S 1 BVerfGGArt 1 Nr 15 RVAltGrAnpG§ 46 Abs 2 Nr 1 SGB 6§ 47 Abs 1 SGB 6 vom 20.04.2007

Prüfungsschemata dazu

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisEinrichtungsgarantienVerwerfungsmonopolKonkrete Normenkontrolle (Richtervorlage)EntscheidungserheblichkeitVorlageberechtigungVorlagebefugnis (Überzeugung)Nachkonstitutionelles Gesetz
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