BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 25.11.2025 – XIII ZB 63/25
XIII ZB 63/25 · 25.11.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Ob ein Betroffener bereits einen anwaltlichen Vertreter hat, müssen die Haftgerichte mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln unter Berücksichtigung der im Haftanordnungsverfahren typischerweise bestehenden Eilbedürftigkeit aufklären.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 62 AufenthG§ 62d AufenthG§ 26 FamFG§ 64 Abs 3 FamFG§ 68 Abs 3 S 2 FamFGArt 2 Abs 2 S 2 GGArt 103 Abs 1 GG
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtRückwirkungsverbot