BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 29.04.2026 – XII ZB 60/26

XII ZB 60/26 · 29.04.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens. 2. Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Wille des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12, BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10, FamRZ 2010, 1976).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1831 Abs 1 Nr 2 BGB§ 1832 Abs 1 S 1 BGB§ 1832 Abs 2 BGBArt 2 Abs 2 S 1 GG§ 62 Abs 1 FamFG§ 62 Abs 2 Nr 1 FamFG§ 70 Abs 3 S 1 Nr 2 FamFG

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines Persönlichkeitsrecht
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