BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 27.01.2022 – VII ZR 303/20

VII ZR 303/20 · 27.01.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB tritt im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zur Eintragung in deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, Rn. 21, WM 2021, 1665). 2. Dem Gläubiger ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB zu berufen, wenn er seine Anmeldung zum Klageregister im weiteren Verlauf des Musterfeststellungsverfahrens wieder zurücknimmt, um im Anschluss Individualklage zu erheben (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, Rn. 39, WM 2021, 1665).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 31 BGB§ 199 Abs 1 Nr 2 BGB§ 204 Abs 1 Nr 1a BGB§ 242 BGB§ 249 BGB§§ 249ff BGB§ 826 BGBArt 3 Nr 10 EGV 715/2007Art 5 Abs 2 EGV 715/2007§ 6 EG-FGV§ 27 EG-FGV

Prüfungsschemata dazu

Treu und Glauben – unzulässige RechtsausübungSittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Regelmäßige VerjährungsfristJahresendverjährungVerjährung nach § 12 ProdHaftGHemmung der VerjährungVertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheitHaftungsausfüllende KausalitätNormativer SchadensbegriffAdäquate KausalitätEntgangener GewinnDrittschadensliquidationDifferenzhypothese
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