BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 10.10.2023 – VI ZR 257/22

VI ZR 257/22 · 10.10.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Zur Unwirksamkeit einer als "Sicherungsabtretung" bezeichneten formularmäßigen Klausel in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt und in der unter anderem bestimmt ist, der Sachverständige sei "berechtigt, jedoch nicht verpflichtet", die Rechte aus der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen, und dem Geschädigten sei bekannt, dass er sich um die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche "selbst kümmern" müsse, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 BGB.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 307 Abs 1 BGB§ 398 BGB

Prüfungsschemata dazu

AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Inhaltskontrolle (AGB)TransparenzgebotGeltungserhaltende ReduktionAbtretung (Zession)SicherungszessionGlobalzessionVertragsübernahmeBestimmbarkeitserfordernis bei der AbtretungPrioritätsprinzip bei der AbtretungGesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)Abtretung (Zession)
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