BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 30.07.2024 – VI ZR 122/23

VI ZR 122/23 · 30.07.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert. Er muss zur substantiierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen. Der Geschädigte kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 287 ZPOArt 103 Abs 1 GG§ 249 BGB§§ 249ff BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Haftungsausfüllende KausalitätRückwirkungsverbotHaftungsausfüllende KausalitätNormativer SchadensbegriffAdäquate KausalitätEntgangener GewinnDrittschadensliquidationDifferenzhypotheseNaturalherstellung (Restitution)Wertersatz (Kompensation)VorteilsausgleichungHypothetische KausalitätRechtmäßiges AlternativverhaltenTotalreparationÄquivalenz (Kausalität)Adäquanz (Kausalität)Reserveursache (hypothetische Kausalität)
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