BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 23.03.2023 – V ZR 67/22

V ZR 67/22 · 23.03.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 281 BGB§ 1004 Abs 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Schadensersatz statt der LeistungSchadensersatz statt der LeistungSurrogationstheorie (Surrogationsmethode)Differenztheorie (Differenzmethode)Kleiner SchadensersatzGroßer SchadensersatzFristsetzungSchadensersatz statt der LeistungSchadensersatz statt der Leistung (Kaufrecht)Beseitigungs- und UnterlassungsanspruchEigentum
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