BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 18.07.2025 – V ZR 29/24

V ZR 29/24 · 18.07.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1a. Wird ein Wohnungseigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung einer baulichen Veränderung in Anspruch genommen, findet das Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung Anwendung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war. 1b. Beurteilt sich die bauliche Veränderung nach dem bis zum 30. November 2020 geltenden Recht, kann der Störer dem Beseitigungsverlangen nach § 242 BGB einen nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 WEG aF gegebenen Gestattungsanspruch entgegenhalten. 2. Eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums setzt nicht zwingend einen Substanzeingriff voraus, sondern kann auch bei einer sonstigen auf Dauer angelegten Maßnahme, die das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wesentlich verändert, gegeben sein (hier: Solaranlage).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 242 BGB§ 1004 Abs 1 S 1 BGB§ 20 Abs 1 WoEigG§ 14 Nr 1 WoEigG vom 01.01.1964§ 22 Abs 1 WoEigG vom 01.01.1964

Prüfungsschemata dazu

Treu und Glauben – unzulässige RechtsausübungBeseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheitBeseitigungs- und UnterlassungsanspruchEigentum
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