BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 22.03.2023 – IV ZB 12/22

IV ZB 12/22 · 22.03.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 119 Abs 1 Alt 1 BGB§ 1953 BGB

Prüfungsschemata dazu

Anfechtung einer Willenserklärung

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

ErklärungsbewusstseinErklärungswilleGeschäftswilleIrrtumErklärungsirrtumInhaltsirrtumEigenschaftsirrtumMotivirrtumVerkehrswesentlichkeitKalkulationsirrtumRechtsfolgenirrtumErklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswille)
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