BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Beschluss v. 27.03.2012 – 2 BvR 2258/09

2 BvR 2258/09 · 27.03.2012 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung verfolgen unterschiedliche Zwecke, weswegen sie grundsätzlich auch nebeneinander angeordnet werden können. Geschieht dies, ist es jedoch geboten, sie einander so zuzuordnen, dass die Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dass dabei in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mehr als notwendig eingegriffen wird (so bereits BVerfGE 91, 1). 2. § 67 Abs. 4 StGB ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar, als er es ausnahmslos - ohne eine Möglichkeit der Berücksichtigung von Härtefällen - ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist ("verfahrensfremde Freiheitsstrafen"), anzurechnen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 2 Abs 2 S 2 GG§ 35 BVerfGG§ 67 Abs 4 StGB vom 16.07.2007

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines Persönlichkeitsrecht
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