BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Beschluss v. 17.09.2019 – 2 BvE 2/18

2 BvE 2/18 · 17.09.2019 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren kann fehlen, wenn ein Antragsteller völlig untätig geblieben ist, obwohl er in der Lage gewesen wäre, die gerügte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln rechtzeitig zu vermeiden. Zwar soll einem Antragsteller nicht unter pauschalem Hinweis auf allgemeine politische Handlungsalternativen der Zugang zu einem verfassungsgerichtlichen Verfahren abgeschnitten werden. Von derartigen diffusen Handlungsmöglichkeiten sind aber diejenigen Handlungsoptionen abzugrenzen, die nicht politisch, sondern normativ vorgesehen sind, gerade um ein Verfassungsrechtsverhältnis erst zu konkretisieren, zu gestalten und gegebenenfalls zu klären. 2. Von einem Antragsteller ist zu verlangen, gegen die durch den Sitzungspräsidenten des Bundestages verhängten parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen Ordnungsruf, Ordnungsgeld und Sitzungsausschluss vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst erfolglos das von der Geschäftsordnung des Bundestages vorgesehene Einspruchsverfahren durchzuführen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 38 Abs 1 S 2 GGArt 40 Abs 1 S 2 GG§ 63 BVerfGG§ 44a Abs 5 AbgG§ 7 Abs 1 S 1 BTGO 1980§ 7 Abs 1 S 2 BTGO 1980§ 36 Abs 1 S 2 BTGO 1980§ 36 Abs 2 BTGO 1980§ 37 S 1 BTGO 1980§ 38 Abs 1 S 1 BTGO 1980§ 39 S 1 BTGO 1980§ 39 S 3 BTGO 1980

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Allgemeinheit der WahlUnmittelbarkeit der WahlFreiheit der WahlGleichheit der WahlGeheimheit der WahlZählwertgleichheitErfolgswertgleichheitFreies MandatFraktionsdisziplinFraktionszwangUltra-vires-Kontrolle
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