III. — Der Bundestag

Art 40 GG

Grundgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Rechtsprechung zu Art 40 GG

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BVerfG, Urteil v. 23.07.2026 – 2 BvE 4/231. Im Gesetzgebungsverfahren haben Abgeordnete aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Recht, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das …BVerfG, Urteil v. 18.09.2024 – 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/211. Jenseits der spezifischen Statusrechte der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und daraus abgeleitet der Fraktionen gilt der Grundsatz der fo…BVerfG, Beschluss v. 22.03.2022 – 2 BvE 9/201. Die Reichweite des Mitwirkungsrechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG angeordnete Wahl des Bundestagspräside…BVerfG, Urteil v. 22.03.2022 – 2 BvE 2/201. Der Schutzbereich von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt sich auf sämtliche Gegenstände der parlamentarischen Willensbildung. 2. Einschränkungen de…BVerfG, Beschluss v. 17.09.2019 – 2 BvE 2/181. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren kann fehlen, wenn ein Antragsteller völlig untätig geblieben ist, obwohl er in der Lage gewe…BVerfG, Urteil v. 28.02.2012 – 2 BvE 8/111. Der Deutsche Bundestag erfüllt seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nich…
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