BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 05.03.2024 – XIII ZB 12/22
XIII ZB 12/22 · 05.03.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde ist für die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Haftanordnung nicht erforderlich. 2. Bescheinigt der im ärztlichen Dienst der Abschiebehafteinrichtung tätige Arzt, dass es an der Reisefähigkeit des Betroffenen fehlt, kann dies einen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, begründen. In einem solchen Fall kann die Verwaltungsbehörde gehalten sein, weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Betroffenen anzustellen, auch wenn die Bescheinigung die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 bis 4 AufenthG nicht erfüllt.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 2 Abs 2 S 1 GGArt 2 Abs 2 S 2 GG§ 422 Abs 2 S 1 FamFG§ 60a Abs 2 AufenthG§ 60a Abs 2c S 2 AufenthG§ 60a Abs 2c S 3 AufenthG§ 60a Abs 2c S 4 AufenthG§ 60a Abs 2d AufenthG
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines Persönlichkeitsrecht