BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 13.05.2020 – XII ZB 541/19
XII ZB 541/19 · 13.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. § 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, zwar nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Macht das Gericht von ihr Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16, FamRZ 2017, 996 und vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15, FamRZ 2016, 804). 2. Die Bestellung des Verfahrenspflegers erst mit der Endentscheidung verfehlt den gesetzlichen Zweck des § 317 FamFG, die Belange des Betroffenen in die Endentscheidung einfließen zu lassen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 2 Abs 1 GG§ 1906 Abs 1 Nr 1 BGB§ 1906 Abs 4 BGB§ 62 FamFG§ 68 Abs 3 S 2 FamFG§ 312 S 1 Nr 1 FamFG§ 312 S 1 Nr 2 FamFG§ 317 Abs 1 S 1 FamFG§ 319 Abs 1 FamFG§ 319 Abs 4 FamFG
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines Persönlichkeitsrecht