BGH · 6a. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 21.02.2022 – VIa ZR 57/21
VIa ZR 57/21 · 21.02.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Liegt dem Neuwagenkauf eines nach § 826 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Fahrzeughersteller zugrunde und erwirbt der Fahrzeughersteller deshalb gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises, beruhen der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch den Fahrzeughersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung. Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB hat der Geschädigte in diesem Fall einen Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB gegen den Fahrzeughersteller, weil der Fahrzeughersteller den Händlereinkaufspreis auf Kosten des Geschädigten erlangt hat. 2. Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB ist der Fahrzeughersteller dem Geschädigten zur Herausgabe der vom Händler erlangten Leistung nach §§ 818 ff. BGB verpflichtet. Für den Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1, §§ 818 ff. BGB gelten mit Rücksicht auf seine Rechtsnatur als Restschadensersatzanspruch dieselben Grundsätze wie für den Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Insbesondere unterliegt auch der Restschadensersatzanspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nach den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 31 BGB§ 195 BGB§ 199 Abs 1 Nr 2 BGB§ 818 BGB§§ 818ff BGB§ 826 BGB§ 852 S 1 BGBArt 3 Nr 10 EGV 715/2007Art 5 Abs 2 EGV 715/2007§ 6 EG-FGV§ 27 EG-FGV
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Regelmäßige VerjährungsfristJahresendverjährungVerjährung nach § 12 ProdHaftGSaldotheorieModifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie / GegenleistungskondiktionAufgedrängte BereicherungWegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)ZweikondiktionentheorieEntreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)Subsidiaritätsprinzip (Vorrang der Leistungskondiktion)Abstrakter Vertrauensschutz (durch das Subsidiaritätsprinzip)Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGBVorsatz i.S.v. § 826 BGB (dolus eventualis)