BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 29.07.2021 – VI ZR 1118/20

VI ZR 1118/20 · 29.07.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Annahme grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal zumindest in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, dass der geschädigte Fahrzeugerwerber von dem sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat. 2. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB setzt lediglich voraus, dass die Musterfeststellungsklage selbst innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wird. Dagegen kann die Anspruchsanmeldung zum Klageregister - im zeitlichen Rahmen des § 608 Abs. 1 ZPO - auch später erfolgen. 3. Die Berufung auf den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB verstößt nicht allein deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Gläubiger seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 31 BGB§ 199 Abs 1 Nr 2 BGB§ 204 Abs 1 Nr 1a BGB§ 242 BGB§ 826 BGB§ 608 Abs 1 ZPO§ 608 Abs 3 ZPOArt 5 Abs 2 EGV 715/2007

Prüfungsschemata dazu

Treu und Glauben – unzulässige RechtsausübungSittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Regelmäßige VerjährungsfristJahresendverjährungVerjährung nach § 12 ProdHaftGHemmung der VerjährungVertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheitSittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGBVorsatz i.S.v. § 826 BGB (dolus eventualis)
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