BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 20.11.2025 – V ZB 40/24
V ZB 40/24 · 20.11.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform nicht . 2. Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt, kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Personenstandsurkunden geführt werden. Der daneben erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, kann durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Ausschließlich dann, wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 1922 BGB§ 2069 BGB§ 2232 BGB§ 2247 BGB§ 71 FamFG§ 352 Abs 3 S 3 FamFG§ 13 Abs 1 S 2 GBO§ 29 Abs 1 GBO§ 35 Abs 1 GBO§ 35 Abs 3 S 2 GBO§ 78 Abs 1 GBO§ 78 Abs 3 GBO§ 103 Abs 2 GG§ 54 Abs 1 S 1 PStG§ 54 Abs 2 PStG§ 55 Abs 1 S 1 Nr 3 PStG§ 59 Abs 1 Nr 4 PStG§ 156 StGB§ 161 StGB§ 263 StGB§ 271 Abs 1 StGB§ 415 Abs 1 ZPO